Tag Nachbesserung

Nochmals zu den Möglichkeiten die Käufer von vom Dieselgate betroffenen Fahrzeugen haben

Wer einen vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw gekauft hat,

  • in den vom Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut worden ist,
  • die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert,

hat ein mit einem Sachmangel behaftetes Fahrzeug erworben (vgl. § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Käufer kann deshalb,

  • sofern seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. hierzu §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, 195 BGB und die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGBs), bzw.
  • sofern bereits Verjährung eingetreten ist, der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erhebt oder vor Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat,

gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung binnen einer angemessenen Frist verlangen.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne ein solches vorheriges erfolgloses Nacherfüllungsverlangen, setzt voraus,

  • dass der Mangel an der Abgassoftware beispielsweise mittels eines Software-Updates nicht folgenlos beseitigt werden kann,
  • sondern eine technische und/oder merkantile Wertminderung des Fahrzeugs zurückbleibt.

Ein sofortiges Rücktrittsbegehren ohne vorheriges erfolgloses Nacherfüllungsverlangen

  • hat demzufolge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Überprüfung durch einen Sachverständigen ergibt, dass eine Nachbesserung wegen des Verbleibs nachteiliger Folgen für das Fahrzeug objektiv unmöglich ist und
  • wird, falls der Mangel folgenlos behoben werden kann, erfolglos bleiben.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss im Verfahren 7 W 26/16 hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG vom 08.08.2016).

Was vom Dieselgate betroffene Autobesitzer wissen sollten

Dieselfahrzeuge in die der Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut hat, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimieren, sind im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangelbehaftet.

Wer ein solches Fahrzeug gekauft hat, kann

  • vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen und
  • wenn die Nacherfüllungsphase erfolglos verlaufen ist, d.h.,
    • dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt,
    • ihm das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt worden ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –; Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 –; Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 –) und
    • sich eine Nachbesserung als objektiv unmöglich erwiesen hat, weil der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache (mittels eines Software-Updates) nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung beseitigt werden konnte,
  • entweder nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14 – und Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 –) oder
  • wenn er das Fahrzeug behalten will, nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert zurückfordern.

Will ein Käufer ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen, also ohne die Nacherfüllungsphase zu durchlaufen, sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, muss er folglich in einem Rechtsstreit darlegen und beweisen können,

  • dass eine Behebung des Mangels ohne das Auftreten von Folgeproblemen nicht möglich ist und/oder es trotz angedachter bzw. angebotener Nachbesserungsmaßnahmen bei dem Fahrzeug zu einer dauerhaften Wertminderung kommen wird,
  • was grundsätzlich nur mittels eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird.

Nicht in Betracht kommt gewöhnlich eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer möglichen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und zwar auch dann nicht, wenn das Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft worden ist, weil auch ein Vertragshändler sich das Wissen des Pkw-Herstellers normalerweise nicht zurechnen lassen muss.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16 – hingewiesen.

Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB vom Verkäufer verlangt werden kann nur dann, wenn dem Verkäufer

  • die Manipulation bekannt war oder
  • er diese zumindest für möglich gehalten hat,

weil der Schadensersatzanspruch voraussetzt, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Übrigens:
Gewährleistungsansprüchen wegen manipulierter Abgassoftware können nur geltend gemacht werden, wenn die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden ist.

Abgesehen davon muss bedacht werden, dass,

  • wenn die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sein sollten,

der Käufer diese möglicherweise nicht mehr wird durchsetzen können, weil der Verkäufer,

  • sofern er vor Eintritt der Verjährung nicht hierauf verzichtet hat,
  • dann die Einrede der Verjährung erheben kann.

Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verjähren,

  • sofern im Kaufvertrag nicht wirksam etwas anderes vereinbart worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 –),
  • gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.

Nur wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat gilt gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist.

Was ein Autokäufer wissen sollte

Der Käufer eines Gebraucht- oder Neuwagens kann, wenn das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, gegen den Verkäufer aufgrund des zwischen des Parteien geschlossenen Kaufvertrages die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach §§ 433, 434, 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen.
Danach kann der Käufer vom Verkäufer, sofern die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden ist und vom Verkäufer nicht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann,

  • vorrangig grundsätzlich lediglich Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verlangen und
  • nur unter den (zusätzlichen) in § 437 Nr. 2 BGB bzw. § 437 Nr. 3 BGB genannten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz fordern.

Solche kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche hat der Käufer gegen den Hersteller des Fahrzeugs nicht, weil diese einen Kaufvertrag zwischen den Parteien voraussetzen.

Ansprüche des Käufers gegen den Hersteller des Fahrzeugs bestehen grundsätzlich nur, wenn der Hersteller eine (freiwillige) Garantieerklärung abgegeben hat, die auch im Kaufvertrag enthalten sein kann.

Dann kann der Käufer

  • neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer
  • auch Ansprüche aus § 443 Abs. 1 BGB i.V.m. dieser Herstellergarantie dieser gegen den Fahrzeughersteller geltend machen.

Aber aufgepasst:

Solche Herstellergarantien sind nicht zeitlich sondern regelmäßig auch in ihrem Umfang beschränkt.

Meist geben die Herstellergarantien dem Berechtigten nur einen

  • Anspruch auf kostenlose Nachbesserung eines vom Hersteller zu vertretenden Material- oder Herstellungsfehlers durch Reparatur oder durch Austausch eines defekten Teiles,
  • mitunter auch nur einen Kostenerstattungsanspruch.

Ist nach den Garantiebedingungen von der Herstellergarantie nur ein Austausch fehlerhafter Teile umfasst, können Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücktritt nicht aus den Garantiebedingungen hergeleitet werden.
Denn der Anspruch aus der Garantieerklärung des Herstellers ist ein vom Kaufrecht unabhängiger Erfüllungsanspruch aus der Garantie, mit der Folge, dass der Garantienehmer auch dann nicht auf die sekundären Mängelrechte nach § 437 BGB zurückgreifen kann, wenn die Garantieleistung, z.B. wegen Unmöglichkeit oder Verweigerung der Garantie, ausbleibt (Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 01.03.2012 – 27 O 341/11 –).
Auch kann durch eine entsprechende Klausel in einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Herstellergarantie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung wirksam ausgeschlossen werden (LG Köln, Urteil vom 05.11.2015 – 15 O 76/15 –).