Tag nahestehender

Durch den Tod eines besonders nahestehenden Menschen erlittenes seelisches Leid begründet einen eigenen Anspruch auf angemessene Entschädigung 

…. (sog. Hinterbliebenengeld) gegen den, der für den Tod verantwortlich und ersatzpflichtig ist.

Ist für den Tod eines Menschen ein Dritter verantwortlich und ersatzpflichtig,

  • beispielsweise, weil er einen Verkehrsunfall verursacht hat und für die Unfallfolgen haftet,

können Hinterbliebene des Getöteten, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem

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BGH entscheidet: Arzt kann bei Schädigung eines Patienten aufgrund fehlerhafter Behandlung auch einem

…. dem Patienten nahestehenden Angehörigen gegenüber schadensersatz- und schmerzensgeldzahlungspflichtig sein.

Mit Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 299/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine Ehefrau,

  • weil ihr Ehemann nach einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr schwebte und
  • es infolge dessen bei ihr zu massiven psychischen Beeinträchtigungen gekommen war,

den Arzt wegen dieser Gesundheitsverletzung (aus originär eigenem Recht) auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch nimmt, entschieden,

  • dass die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze auch in dem Fall anzuwenden sind, in dem
    • das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne ist,
    • sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung

und

  • dass eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, grundsätzlich nicht besteht.

Danach kann einem nahen Angehörigen eines Patienten aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Arzt des Patienten dann zustehen, wenn

  • eine behandlungsfehlerbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands bei dem Patienten

ursächlich war

  • für solche psychische Beeinträchtigungen bei dem nahen Angehörigen des Patienten,

die

  • pathologisch fassbar sind

und

  • über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige eines Patienten bei dessen Tod oder einer schweren Schädigung ausgesetzt sind.