Tag Nutzen

Corona-Schutzimpfung: Was ist, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern uneinig darüber sind, ob ihr Kind geimpft werden soll

…. oder nicht?

Die (Schutz)Impfung eines Kindes ist eine 

  • Angelegenheit von erheblicher Bedeutung 

für das Kind.

Die Entscheidung darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

muss von 

  • gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, auch dann, wenn sie getrennt leben, 

im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. 

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

nicht einigen, kann 

  • jeder der Elternteile 

beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragen, ihm die 

  • Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung 

zu übertragen. 

Das Familiengericht trifft in einem solchen Fall 

  • nicht die Entscheidung anstelle der Eltern, 

sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung dadurch zu lösen, dass es die 

  • Entscheidungsbefugnis dem Elternteil 

überträgt, dessen Lösungsvorschlag dem

  • Wohl des Kindes

besser gerecht wird (§ 1697a BGB). 

So der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – in einem Fall, in dem Eltern uneinig darüber waren, 

  • ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll,

entschieden hat, dass die Entscheidungsbefugnis über die Impffrage dem Elternteil, der die Impfung des Kindes 

  • entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (im Folgenden: STIKO)

befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden kann, 

  • wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass aufgrund der 

  • als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO 

davon ausgegangen werden kann, dass 

  • der Nutzen der Impfungen 
  • deren Risiken 

überwiegt.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie bei gleichzeitiger Nutzung eines Handys auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit nach Hause

…. ihren Unfallversicherungsschutz, unter dem sie grundsätzlich auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Heimweg von der Arbeit stehen, verlieren können.

Mit Urteil vom 18.10.2018 – S 8 U 207/16 – hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt nämlich darauf hingewiesen, dass gesetzlich unfallversichert ist

  • nur die Tätigkeit des Fortbewegens von Zuhause zum Arbeitsort und vom Arbeitsort nach Hause,
  • nicht jedoch auch das gleichzeitige Nutzen des Handys,

somit in einem solchen Fall

  • eine sog. gemischte Tätigkeit in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Zurarbeit- bzw. Nachhausegehen bzw. -fahren) und einer unversicherten Verrichtung (wie Telefonieren) vorliegt und demzufolge,

sollte es auf dem Weg zur oder dem Weg von der Arbeit während des Telefonieren mit dem Handy zu einem Unfall kommen,

  • es sich dabei um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nur handelt, wenn
    • der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden ist,
  • während dann kein Arbeitsunfall vorliegen soll, wenn
    • wesentliche Unfallursache das unversicherte Telefonieren war,
    • etwa weil aufgrund dessen die Wahrnehmungsfähigkeit im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen ist und das hierdurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall geführt hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • in dem eine als Hausdame in einem Hotel Beschäftigte auf dem Heimweg vom Hotel während des Telefonierens mit ihrem Handy beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst worden war,

hat das SG

  • die Ablenkung durch die Handynutzung als wesentliche Unfallursache angesehen und deswegen

entschieden, dass der Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (Quelle: Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 20.11.2018).