Tag Nutzungsmöglichkeit

Wichtig zu wissen, wenn, wegen der Beschädigung seines PKWs bei einem Verkehrsunfall, der Geschädigte Ersatz

…. für die ihm während der Reparaturdauer entgangene Nutzungsmöglichkeit von dem einstandspflichtigen Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung möchte.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW 

  • reparaturbedürftig

beschädigt worden ist, hat der Geschädigte 

  • während der Zeit, die für die Reparatur erforderlich ist,

Anspruch auf Ersatz der ihm 

  • entgangenen Nutzungsmöglichkeit, 

wenn er 

  • keinen Ersatzwagen anmietet und 
  • über einen Nutzungswillen sowie 
  • über eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt,

beispielsweise, weil er das Fahrzeug 

  • für seinen Arbeitsweg nutzen wollte und 
  • es auch hätte nutzen können.

Dieser Ersatzanspruch kann allerdings 

  • nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit 

  • ausgeschlossen oder 
  • gemindert

sein. 

So muss sich ein Geschädigter 

  • aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit 

im Rahmen des Zumutbaren auf die 

  • Nutzung anderer Fahrzeuge 
    • wie etwa eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens 

verweisen lassen. 

Auch obliegt es dem Geschädigten, sollte die Reparatur seines Kraftfahrzeugs beispielsweise eine 

  • ungewöhnlich lange Zeit 

in Anspruch nehmen, sich nach dem 

  • Grund

für die außergewöhnliche Reparaturlänge zu erkundigen, auf eine 

  • zügige Erledigung des Reparaturauftrages 

hinzuwirken und sich, 

  • wenn sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparaturleistung in angemessener Zeit erbringen wird,

nach einem alternativen Reparaturbetrieb umzusehen.

Kommt ein Geschädigter dieser Obliegenheit 

  • nicht nach und 
  • ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal,

liegt, 

  • worauf das Amtsgericht (AG) Bautzen mit Urteil vom 16.09.2021 – 21 C 570/20 – hingewiesen hat,

ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor, wobei im Streitfall der Schädiger für 

  • eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch den Geschädigten und 
  • deren Kausalität für den Schaden

die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Geschädigten jedoch eine 

  • sekundäre Darlegungslast 

trifft, der zufolge er vortragen muss, 

  • welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen.

Blockiert ein falsch geparktes Auto Straßenbahnschienen kann das für den Autofahrer unter Umständen teuer werden

Mit Urteil vom 17.08.2017 – 32 C 3586/16 (72) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Autofahrer in einer Stadt mit öffentlichem Straßenbahnnetz sein Fahrzeug so geparkt hatte, dass

  • eine Straßenbahn nicht mehr fahrplanmäßig fahren konnte und
  • deswegen im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte von dem Betreiber des öffentlichen Straßenbahnnetzes ein Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste eingerichtet worden war,

nämlich entschieden, dass

  • der Autofahrer dem Betreiber des öffentlichen Straßenbahnnetzes die durch den Schienenersatzverkehr angefallenen Taxikosten ersetzen muss.

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass der Autofahrer durch sein Fehlverhalten die bestimmungsmäßige Nutzungsmöglichkeit der Straßenbahngleise vollständig aufgehoben,
  • dadurch das Eigentum des Betreibers des öffentlichen Straßenbahnnetzes verletzt hatte

und

  • der Betreiber des öffentlichen Straßenbahnnetzes, auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit seiner Beauftragung seitens der Stadt, die Schienenverkehrsleistungen zu erbringen, verpflichtet war für einen Schienenersatzverkehr zu sorgen.

Kann ein Wohnungsvermieter wegen beabsichtigter wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks einem Mieter kündigen?

Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann einem Wohnungsmieter von seinem Vermieter

  • wegen eines berechtigtes Interesses an der Beendigung des Wohnraummietverhältnisses

dann gekündigt werden, wenn

  • der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert

und

  • der Vermieter selbst (nicht ein Dritter) dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde,
    • wobei die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, außer Betracht bleibt und
    • der Vermieter sich auch nicht darauf berufen kann, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

Drohen dem Vermieter – aufgrund der von ihm in dem Kündigungsschreiben aufgeführten Gründe (vgl. hierzu § 573 Abs. 3 BGB) – bei Fortbestand des Mietverhältnisses

  • keine erheblichen Nachteile im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB

ist eine Verwertungskündigung unwirksam.

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand des Mietverhältnisses andernfalls ein „erheblicher Nachteil“ entstehen würde, ist zu beachten, dass

  • nicht nur die Rechtsposition des Vermieters,
  • sondern auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters

von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschützt ist.

Das bedeutet einerseits,

  • dass sein Eigentum dem Vermieter keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung oder Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeit gewährt, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht

und andererseits,

  • dass die dem Vermieter bei Fortbestand des Mietverhältnisses entstehenden Nachteile keinen Umfang annehmen müssen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen,
    • also das Kündigungsrecht des Eigentümers bei einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB insbesondere nicht auf Fälle andernfalls drohenden Existenzverlusts reduziert werden darf.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 243/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2017 – Nr. 152 /2017 –).