…. geschlossenen Dienst-, Werk- oder Werkleistungsvertrages führt und ihnen dann keine vertraglichen Ansprüche zustehen,
- also dem Auftraggeber weder Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung,
- noch dem Auftragnehmer Zahlungsansprüche aus dem Vertrag.
Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.10.2017 – 12 U 115/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Auftraggeber einem Architekten
- nach der mündlichen Beauftragung mit Architektenleistungen vor Stellung der Schlussrechnung
5.000 Euro ohne Rechnung sowie in bar gezahlt hatte,
- ohne dass dieser Betrag in die Schlussrechnung aufgenommen wurde,
entschieden, dass der Architekt
- indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen,
- der Auftraggeber dies erkannt und zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt habe und
- beiden bewusst gewesen sei, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen,
verbotene Schwarzarbeit geleistet hat und
- der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag aufgrund dessen wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist.
Denn, so der Senat, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz),
- einen Werkvertrag abzuschließen oder Werkleistungen zu erbringen,
- mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn
- der Unternehmer gegen dieses Verbot vorsätzlich verstoße,
- der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und
- bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.
Dass Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige, so der Senat weiter, keine andere Bewertung, weil die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.11.2017).