Tag Ordnungsgeld

OLG Zweibrücken entscheidet: Zeigen des Stinkefingers kann verbotene Kontaktaufnahme sein

Mit Beschluss vom 17.04.2019 – 6 WF 44/19 – ist vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem

  • zum Zweck des Gewaltschutzes

von der Mutter eines siebenjährigen Kindes sowie von derem Lebensgefährten gegen den Vater des Kindes ein Verbot

  • nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG)

erwirkt worden war,

  • mit ihnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen,

und der Vater des Kindes,

  • innerhalb der sechsmonatigen Verbotsfrist,
  • bei einer zufälligen Begegnung,

dem Lebensgefährten der Kindsmutter den Stinkefinger (Faust mit nach oben gestreckten Mittelfinger) gezeigt hatte,

  • gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 890 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO),

gegen den Kindsvater

  • ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro und
  • für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Tagen

verhängt worden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei dem Zeigen des „Stinkefingers“ um eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik gehandelt habe.

Ermöglicht ein Elternteil entgegen einer geschlossenen Umgangsvereinbarung den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht

…. kann dies die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zur Folge haben.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 29.09.2017 – 4 WF 151/17 – hingewiesen.

Will der Elternteil, dem vorgeworfen wird, den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht ermöglicht zu haben,

  • sich erfolgreich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wehren,

reicht hierzu die Behauptung, das Kind habe nicht zum Umgang mit dem anderen Elternteil gehen wollen, nicht aus.