…. eine zeitweise Miet- bzw. Pachtzinsminderung vom Vermieter bzw. Verpächter verlangt werden?
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 17.09.2021 – 2 U 147/20, 2 U 18/21 – darauf hingewiesen, dass eine
- wegen der Corona-Pandemie auf Basis des Infektionsschutzgesetzes angeordnete
zeitweise Schließung von
- gemieteten oder
- gepachteten
Einzelhandelsgeschäften oder Gaststätten
- keinen zur Miet- oder Pachtminderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten begründet,
- nicht zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung führt und
- keine außerordentliche Kündigung des Miet- bzw- Pachtvertrages rechtfertigt,
sowie dass, ob Mieter bzw. Pächter
- wegen der durch die Folgen der Corona-Pandemie eingetretenen schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage
eine Anpassung des Vertrages,
- in Form einer zeitweisen Minderung des Miet- bzw. Pachtzinses,
verlangen können, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, insbesondere unter Berücksichtigung
- der vertraglichen und/oder gesetzlichen Risikoverteilung, wonach das Verwendungsrisiko den Mieter bzw. Pächter trifft und
- der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien, also ob
- dem Mieter bzw. Pächter das Festhalten am unveränderten Vertrag bzw.
- dem Vermieter oder Verpächter eine Herabsetzung der Miete bzw. Pacht zumutbar oder nicht zumutbar ist.
Dass das Miet- bzw. Pachtobjekt nicht mangelhaft ist, hat das OLG damit begründet, dass
- Vermieter bzw. Verpächter allein die Möglichkeit schuldet, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck führen zu können,
- nicht dagegen die Überlassung des Betriebs selbst,
- das so genannte Verwendungsrisiko vielmehr der Mieter trage
und dass dem Vermieter bzw. Verpächter die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich geworden ist, damit dass