Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 18.10.2020 – 6 U 580/22 – entschieden.
Die Verurteilung zu der Zahlung an den Nachbarn erfolgte, weil der Mann, der seinen Pkw,
- obwohl er auch etwas versetzt oder in seiner eigenen Einfahrt hätte parken können,
regelmäßig direkt auf die Straße
- vor seine eigentliche Grundstückseinfahrt und
- damit genau gegenüber der Einfahrt des Nachbarn,
gestellt hatte,
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