Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

entschieden und in einem Fall, in dem beim 

  • Rückwärtsrangieren

mit einem

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