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Dieselgate: OLG Düsseldorf entscheidet, dass Porsche aufgrund Abgasmanipulation dem Käufer eines Porsche Cayenne

…. mit Dieselmotor Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen muss.

Mit Urteil vom 30.01.2020 – I-13 U 81/19 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Käufer am 19.02.2016 zum Preis von 70.754,19 Euro einen Porsche Cayenne,

  • in dem ein Dieselmotor des Herstellers Audi 3.0 l EU 6 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut war,

erworben hatte, entschieden, dass

  • die Porsche AG als Fahrzeugherstellerin

dem Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

die Schäden ersetzen muss, die

  • aus der Manipulation der Abgas- und Motorsteuerungssoftware und
  • der damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen für das Fahrzeug resultieren.

Danach hätte die Porsche AG als Fahrzeugherstellerin,

  • nachdem sie Ende 2015 von der US-Umweltbehörde auf Abgasmanipulationen hingewiesen worden war,

im Kontext der längeren Vorgeschichte, des Ausmaßes sowie der Reichweite des Abgasskandals Anlass gehabt,

  • aktiv zu prüfen, ob die von ihr in ihre Fahrzeuge eingebauten Fremdmotoren den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und
  • nicht davor die Augen verschließen dürfen.

Übrigens:
Ein Leasingnehmer,

  • der ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geleast hat und
  • dem gegen den Fahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht,

kann von dem Fahrzeughersteller die Erstattung

  • der an den Leasinggeber geleisteten Anzahlung,
  • der Leasingraten und
  • der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption

verlangen, unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile.

Das hat der 13. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Dieselgate: OLG Hamm entscheidet, dass die VW AG der Käuferin eines vom Abgasskandal betroffenen gebrauchten VW-Beetle

…. wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung als Schadensersatz

  • den Kaufpreis – unter Abzug einer Nutzungsentschädigung – sowie
  • die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgewendeten Darlehensraten erstatten und
  • sie von den noch zu erbringenden Kreditraten freistellen

muss, unabhängig davon, dass

  • nachträglich das von der VW AG angebotene Software-Update aufgespielt wurde.

Mit Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Käuferin

  • im November 2016

bei einem VW-Vertragshändler zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro einen

  • erstmals im November 2014 zugelassenen

VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI erworben hatte, dessen Motor von der Volkswagen AG (VW AG) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden war,

  • die erkannte, wenn das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird und
  • die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte
    • nur während dieses Tests einhielt,
    • nicht dagegen unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr,

entschieden, dass die Fahrzeugkäuferin von der VW AG,

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach den §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen kann,

  • die Erstattung
    • des für den Fahrzeugerwerb verauslagten Kaufpreises – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – sowie
    • der aufgewendeten Raten aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises bei der Volkswagen Bank aufgenommen Darlehens

und

  • die Freistellung von den noch zu zahlenden Kreditraten.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass

  • die VW AG durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware, dem deswegen die Stilllegung drohte, ihre Kundin getäuscht,
  • die Fahrzeugkäuferin durch diese – wegen der von der VW AG dadurch angestrebten Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen – sittenwidrige Täuschung einen – bereits in dem Abschluss des – letztlich von der Kundin nicht gewollten – Kaufvertrages zu sehenden – Vermögensschaden erlitten hat

und

  • von der VW AG nicht konkret dargelegt worden war, dass weder der Vorstand noch ein sonstiger Repräsentant Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software in den in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).