Tag Reaktion

Was Hundehalter und die, die mit deren Hunden gefälligkeitshalber Gassi gehen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.09.2020 – 22 O 718/19 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Frau von dem Hund ihres Nachbarn, 

  • einem normalerweise sehr ruhigen und lieben Labrador, den sie aus Freude daran fast täglich unentgeltlich an der Leine spazieren führte, 

bei einem Spaziergang mit dem Hund, vom Hund umgerissen worden und mit der Schulter auf den Bordstein gestürzt war, 

  • weil sie, als der Hund unterwegs unvermittelt einer Katze nachlief, vor Schreck die Leine nicht gleich losgelassen hatte, 

entschieden, dass für die, ihre bei dem Sturz erlittenen Verletzungen, 

  • der Nachbar als Hundehalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet,

die Frau sich jedoch 

  • nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 50 % anspruchskürzend anrechnen lassen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass ursächlich für den Sturz der Frau und ihre dabei erlittenen Verletzungen das unberechenbare tierische Verhalten des Hundes, 

  • d.h. die von einem Hund ausgehende Tiergefahr 

war, für die derjenige, der das Tier hält 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

einzustehen hat und allein das freiwillige tatsächliche Übernehmen eines Hundes zum Ausführen gefälligkeitshalber, ohne Rechtsbindungswillen gegenüber dem Hundehalter, wie hier, 

  • weder die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung rechtfertigt, 
  • noch als (vertragliche) Inobhutnahme des Hundes i.S.v.§ 834 BGB anzusehen ist.

Ein Mitverschulden an ihrem Sturz und den Folgen ist der Frau nach Auffassung des LG deshalb vorzuwerfen, weil 

  • bei der Ausführung eines Hundes stets mit einer vom Jagdtrieb eines Tieres gesteuerten unerwarteten Reaktion gerechnet werden muss und 

sie nicht die nötige Konzentration und Sorgfalt gezeigt hat, um rechtzeitig auf diese durch 

  • einen festen Stand oder 
  • das Loslassen der Leine 

reagieren zu können.

Wer haftet wann (mit), wenn ein erwachsener Fußgänger angefahren wird, der an einer nicht vorgesehenen Stelle die Straße überqueren will?

Überquert ein erwachsener Fußgänger an einer nicht für Fußgänger vorgesehenen Stelle die Straße und wird er dabei von einem Kraftfahrzeug angefahren, spricht zunächst der Anschein

  • für einen unfallursächlichen Verstoß des Fußgängers gegen § 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), nämlich

dafür, dass der Fußgänger unter Missachtung des Vorrangs des Kraftfahrzeugs die Straße überquert und dadurch den Unfall verursacht hat.

  • Gelingt es dem Fußgänger nicht diesen gegen ihn sprechenden Anschein zu erschüttern oder ergibt ein eingeholtes Sachverständigengutachten, dass der Fußgänger das herannahende Kraftfahrzeug hätte wahrnehmen und eine Kollision durch Stehenbleiben am Fahrbahnrand hätte vermeiden können, trifft den Fußgänger zumindest eine Mitschuld an dem Unfall.

Ob und ggf. in welchem Umfang, also mit welcher Quote auch

  • der Fahrzeugführer aus § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • der Fahrzeughalter aus § 7 Abs. 1 StVG sowie
  • dessen Haftpflichtversicherer aus § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

für die Unfallfolgen (mit) haften, hängt davon ab,

  • ob dem Kraftfahrer ein unfallursächliches Verschulden trifft, d.h.,
    • ob er die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder
    • den die Fahrbahn betretenden Fußgänger zu spät bemerkt bzw. zu spät reagiert hat und
    • andernfalls der Unfall vermieden worden oder die Unfallfolgen milder ausgefallen wären

oder

  • ob auf Seiten des Autofahrers kein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten feststellbar ist und
  • der Unfallverursachungsbeitrag nur in der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr besteht,

Bei der Prüfung, ob dem Fahrzeugführer ein für den Fußgängerunfall ursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß anzulasten ist, ist übrigens,

  • sofern nicht gem. § 3 Abs. 2a StVO – wonach, wer ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten muss, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist – eine frühere Reaktion bzw. Verlangsamung geboten ist,

davon auszugehen, dass Fahrzeugführer erst reagieren müssen, wenn für sie erkennbar wird,

  • dass ein Fußgänger unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO (auf dessen Einhaltung grundsätzlich vertraut werden kann) nicht am Fahrbahnrand stehen bleiben,
  • sondern die von ihm befahrene Fahrbahn betreten wird, ohne ihnen Vorrang zu gewähren (OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018 – 9 U 131/16 –).

Wer hat Vorrang, wenn bei einer über die Straßenbahnschienen führenden Fahrspur die Ampel sowohl

…. für Kraftfahrzeuge als auch für die Straßenbahn Grünlicht zeigt?

Mit Urteil vom 13.04.2018 – 7 U 36/17 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass bei einer Ampelphasenschaltung

  • mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und
  • ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn

die Straßenbahn Vorrang hat und dass bei einer Kollision zwischen einem PKW und einer Straßenbahn in einem solchen Fall,

  • sollte dem Straßenbahnfahrer weder eine für den Unfall (mit)ursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung, noch eine verspätete Reaktion nachgewiesen werden können,

der PKW-Fahrer für die Unfallfolgen zu 100 % verantwortlich sein kann.

Autofahrer, die bei Grünlicht einer Ampel für sie, Straßenbahnschienen kreuzen möchten, sollten deshalb,

  • bevor sie auf die Schienen fahren, Straßenbahnen passieren lassen und
  • sich nicht darauf verlassen, dass die Ampel so geschaltet ist, dass ein gleichzeitiges Befahren der Straßenbahnschienen durch den Individualverkehr und durch eine Straßenbahn ausgeschlossen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.06.2018).