Tag Rechtsanwalt

Was Verbraucher, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterschreiben

…. wissen und beachten sollten.

Sieht die formularmäßige Vergütungsvereinbarung vor, dass die Vergütung

  • sich nach dem Zeitaufwand berechnet und
  • für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ein bestimmter Vergütungssatz pro Stunde zuzüglich der Umsatzsteuer berechnet wird,

darf nur die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit genau nach Stunden und Minuten abgerechnet werden.

Ist bei einem solchen formularmäßig vereinbarten Zeithonorar

  • zusätzlich

eine Abrechnung nach mehr oder weniger großen Zeitintervallen vorgesehen, also ist beispielsweise zusätzlich bestimmt,

  • dass die Abrechnung des Zeitaufwandes im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden) erfolgt,
  • für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet wird,

ist eine solche 15-Minuten-Taktung für jede angefangene Viertelstunde

  • jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Mandaten um einen Verbraucher handelt,
  • wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten

unwirksam.

Stützt ein Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch auf eine vereinbarte Zeitvergütung, trägt er im Streitfall die

  • Darlegungs- und Beweislast

dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist.

Dazu müssen,

  • weil die für die Bearbeitung des Mandats aufgewandte Arbeitszeit ansonsten tatsächlich kaum kontrolliert werden kann,
  • über pauschale Angaben hinaus,

die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, also etwa,

  • welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wurden,
  • welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde,
  • zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder
  • zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde.

Außerdem darf der zu vergütende zeitliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen.

Betrifft das Mandat

  • die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und
  • sieht die formularmäßige Vergütungsvereinbarung beispielsweise vor, dass
    • der Mandant in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet sowie
    • eine Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet wird,

ist auch eine solche Vereinbarung

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten

unwirksam.

Sieht eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung für Tätigkeiten des Sekretariats vor,

  • einen bestimmten Stundensatz (Zeithonorar) und
  • dass die Kanzlei berechtigt ist, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen,

ohne zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt

  • statt des tatsächlichen Aufwandes
  • pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit

abrechnen darf,

  • gilt insoweit gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Arbeitnehmer,

  • dem von seinem Arbeitgeber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten worden war,

einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber beauftragt und dieser ihn, neben einer Vollmacht, auch eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung hatte unterzeichnen lassen, die u.a. vorsah,

  • dass die Vergütung sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei berechnet,
  • für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet sowie
  • für Tätigkeiten des Sekretariats ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart wird,
  • die Kanzlei berechtigt ist, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen,
  • erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten als Arbeitszeit gelten,
  • die Abrechnung des Zeitaufwandes im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden) erfolgt,
  • für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet wird.
  • der Mandant in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet sowie
  • eine Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet wird.

Wichtig zu wissen für externe Datenschutzbeauftragte, auch für solche, die zugleich als selbständiger Rechtsanwalt tätig sind

Mit Urteil vom 14.01.2020 – VIII R 27/17 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem

  • beispielweise für verschiedene Unternehmen arbeitenden

externen Datenschutzbeauftragten

  • keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt,

ein externer Datenschutzbeauftragter vielmehr,

  • auch dann, wenn er zugleich als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig ist,

gewerblicher Unternehmer und daher

  • gewerbesteuerpflichtig sowie
  • – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig

ist.

Begründet hat der BFH dies damit, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter arbeitender

  • in interdisziplinären Wissensgebieten berate,

hierfür zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen, aber,

  • anderes als ein Rechtsanwalt,

keine spezifische akademische Ausbildung nachweisen müsse und somit

  • ein externer Datenschutzbeauftragter weder eine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene oder ähnliche Tätigkeit ausübt,
  • noch, mangels Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen, bei einem externen Datenschutzbeauftragten eine selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen ist (Quelle: Pressemitteilung des BFH).

Wann liegt wegen gemeinschaftlicher Begehung mit einem anderen Beteiligten eine gefährliche Körperverletzung vor?

Wer vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, ist schuldig der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wird die Körperverletzung begangen,

  • durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung oder
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich,

liegt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB vor, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.

  • Gemeinschaftliche Begehungsweise mit einem anderen Beteiligten setzt dabei weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft voraus.
  • Ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung der Körperverletzung (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02 – sowie Beschluss vom 08.03.2016 – 3 StR 524/15 –).

Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Qualifikationstatbestandes, wonach durch ein solches Zusammenwirken – nicht anders als durch mittäterschaftliche Begehung – eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 210/02 –).

Allerdings ist eine gemeinschaftliche Begehung in dieser Beteiligungsform regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe

  • die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2005 – 4 StR 347/05 –) – bewusst in einer Weise verstärkt,
  • welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.

Dies wird in der Regel vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite

  • insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird,
  • dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 21.04.2016 – 2 StR 394/15 – hingewiesen.

Wer Opfer einer Körperverletzung geworden ist, ist, wenn der Täter ein Erwachsener oder Heranwachsender war, befugt, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht dem Strafverfahren gegen den Täter als Nebenkläger anzuschließen.
Ferner kann der Verletzte unter Vorlage der erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragen, ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren und er kann, auch wenn er sich dem Verfahren nicht als Nebenkläger anschließt, im Strafverfahren wegen der Tat Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend machen.