Mit Urteil vom 14.01.2020 – VIII R 27/17 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem
- beispielweise für verschiedene Unternehmen arbeitenden
externen Datenschutzbeauftragten
- keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt,
ein externer Datenschutzbeauftragter vielmehr,
- auch dann, wenn er zugleich als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig ist,
gewerblicher Unternehmer und daher
- gewerbesteuerpflichtig sowie
- – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig
ist.
Begründet hat der BFH dies damit, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter arbeitender
- in interdisziplinären Wissensgebieten berate,
hierfür zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen, aber,
- anderes als ein Rechtsanwalt,
keine spezifische akademische Ausbildung nachweisen müsse und somit
- ein externer Datenschutzbeauftragter weder eine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene oder ähnliche Tätigkeit ausübt,
- noch, mangels Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen, bei einem externen Datenschutzbeauftragten eine selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen ist (Quelle: Pressemitteilung des BFH).
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