Tag Regelschule

Behinderte Kinder haben nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule Anspruch auf

…. Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)),

  • also beispielsweise auf Bereitstellung eines Schulbegleiters,
  • wobei der jeweilige Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.12.2017 – L 2 SO 3268/16 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall eines u.a. an frühkindlichem Autismus leidendem Schülers, der

  • aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne einer Schule für geistig Behinderte

ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchte und der

  • ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person, die integrierende, beaufsichtigende sowie fördernde Assistenzdienste leistet und flankierend zum Unterricht die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte absichert (wie der Hilfeleistung bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, der Begleitung während Rückzugsphasen, der Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen, der Unterstützung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben) den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen,
  • hingegen bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter in der Lage war gewinnbringend am Unterricht teilzunehmen und Lernfortschritte zu erzielen,

also wegen seiner wesentlichen Behinderung einen solchen weit überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf hatte, um das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen zu können, entschieden,

  • dass der Sozialhilfeträger (hier: das Landratsamt) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung während der gesamten Unterrichtszeit einen Schulbegleiter bereit stellen muss (Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 02.01.2018).

Was Eltern eines geistig behinderten Kindes wissen sollten

Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – in einem Fall,

  • in dem ein Kind mit Down-Syndrom mit Billigung des zuständigen Schulamtes die erste Grundschulklasse einer Regelschule besuchte und dort gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin sowie eines Schulbegleiters unterrichtet wurde,

entschieden,

  • dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für den Schulbegleiter zu übernehmen hat.

Die Kosten für einen Schulbegleiter müssen danach von dem zuständigen Sozialhilfeträger immer dann getragen werden, wenn

  • ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann und
  • die notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von der Schulbehörde übernommen beziehungsweise getragen wird (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 09.12.2016 – Nr. 25/16 –).