Wer bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise gebucht hat, in deren Verlauf verschiedene Besichtigungen vorgesehen sind, sollte wissen

…. dass, abgesehen von geringfügigen von Reisenden hinzunehmenden Abweichungen vom Reiseverlauf, erhebliche nachträgliche Leistungsänderungen,

  • wie der Wegfall von bei Vertragsschluss vorgesehenen Besuchen von bedeutenden Sehenswürdigkeiten,
  • die das Interesse daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt,

nur zulässig sind, wenn

  • der Reiseveranstalter sich nachträgliche Leistungsänderungen im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat und

solche, in den allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern enthaltene Vorbehaltsklauseln nach § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam sind, wenn

  • die Berechtigung zum Ersatz von ursprünglich vorgesehenen Reiseleistungen durch vergleichbare andere nicht darauf beschränkt ist, dass
    • die Umstände hierfür nach Vertragsschluss eingetreten sind,
    • für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und
    • dadurch der Charakter der Reise nicht verändern wird.

Darauf und dass,

  • wenn Reiseveranstalter sich ein Leistungsänderungsrecht nicht oder nicht wirksam vorbehalten haben,
  • bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB besteht,

hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.01.2018 – X ZR 44/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.01.2018).

Was Reisende, die eine Pauschalreise mit Transfer zum Hotel gebucht haben, wissen sollten

Ist im Reisepreis einer gebuchten Pauschalreise der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen

  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis erstatten,

wenn

  • es beim Transfer zum Hotel zu einem Verkehrsunfall kommt, der Reisende dabei verletzt wird und
  • deswegen die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren mit Urteilen vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – und – X ZR 118/15 – entschieden.

Danach ist in Fällen, in denen es dem Reiseveranstalter nicht gelingt, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen können,

  • die Reiseleistung insgesamt mangelhaft (§§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • muss vom Reiseveranstalter der Reisepreis auch dann erstattet werden, wenn er schuldlos an dem Unfall ist, weil er die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.12.2016 – Nr. 223/2016 –).