Tag Reisender

Reisender, der in einem Hotel auf Mallorca in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie untergebracht worden war,

…. darf den Reisepreis nicht nur um 50% mindern, sondern hat wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises.

Das hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.12.2019 – 2-24 O 55/19 – in einem Fall entschieden, in dem der Kläger 

  • für sich und zwei weitere Personen 

eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca in einer „WU Suite“ mit – laut Reiseprospekt – einem separaten Schlafzimmer in einem Hotel gebucht hatte,

  • in der Buchungsbestätigung die Unterbringung in einer „Suite“ ausgewiesen,

und die Unterbringung der Reisegruppe 

  • nicht in einem Zimmer der Kategorie „WU Suite“, sondern 

in der niedrigsten Suitenkategorie des Hotels, nämlich einer kleineren Juniorsuite mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum erfolgt war, 

  • in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden und 
  • die Reisenden sich einen Schrank teilen mussten.

Als gerechtfertigt angesehen hat die Kammer eine Minderung des Reisepreises um 50% deshalb, da, 

  • auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz „WU“ nicht enthalten hatte, aus objektiver Sicht davon auszugehen war, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht worden, somit 

vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet und durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie, 

  • wegen des Fehlens nicht nur von gleichwertigen, komfortablen Schlafmöglichkeiten, sondern auch einem adäquaten Rückzugsbereich für die dreiköpfige Reisegruppe, 

der Zweck der Reise – die Erholung – grundlegend berührt worden war sowie 

  • darüber hinaus 

als Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises deswegen, weil

  • die Reise – während der gesamten Reisezeit – erheblich beeinträchtigt war.

Hingewiesen hat die Kammer in ihrer Entscheidung ferner, dass ein Abhilfeangebot des Reiseveranstalters, 

  • in ein anderes Hotel umzuziehen, 

dann nicht angenommen werden muss, wenn das andere Hotel nicht gleichwertig ist, 

  • etwa in Bezug auf die Strand- bzw. Insellage (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).   

Was, wer eine Kreuzfahrt unternimmt und während der Kreuzfahrt schwerer erkrankt, wissen sollte

An Bord eines Kreuzfahrtschiffes gilt eine Bordordnung, 

  • die von Reisenden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist und 
  • Reisende verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.

Darüber hinaus sehen bei Buchung einer Kreuzfahrt die Reisebedingungen meist vor, dass 

  • einem Kunden die Beförderung verweigert oder 
  • die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen 

werden kann, 

  • ohne dass für eventuell entstehende Mehrkosten eingestanden wird, 

wenn der 

  • geistige oder 
  • körperliche

Zustand eines Kunden 

  • eine Reise bzw. 
  • eine Weiterreise 

nicht zulässt, weil dieser 

  • den Kunden reiseunfähig macht oder 
  • eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt.

Ob eine Weiterreise eines Reisenden angesichts seines Gesundheitszustands eine Gefahr für ihn bedeutet, unterliegt 

  • der Entscheidung des Kapitäns,

der dabei 

  • einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hat und
  • durch den Bordarzt beraten wird.

Entscheidet sich beispielsweise der Kapitän einen erkrankten Reisenden, 

  • der vom Bordarzt aufgrund seines Gesundheitszustandes als medizinisches Risiko eingestuft worden ist,

gegen den Willen des Reisenden von dem Schiff zu verweisen, liegt 

  • in dem Bordverweis durch den Kapitän 

eine Kündigung des Reisevertrages mit dem Reisenden.

Ob der Reisende in einem solchen Fall erfolgreich einen 

  • Schadensersatz- oder 
  • Reisepreisminderungsanspruch

geltend machen kann, hängt dann davon ab, ob der Bordverweis und die darin liegende Kündigung des Reisevertrages gegen den Willen des Reisenden – ex ante betrachtet – 

  • berechtigt oder
  • unberechtigt

war, d.h., ob die (Prognose)Entscheidung des Kapitäns,

  • dass eine Weiterreise des Reisenden angesichts seines Gesundheitszustands eine Gefahr für ihn bedeutet, 

beurteilungs- und ermessensfehlerfrei oder beurteilungs- bzw. ermessensfehlerhaft getroffen wurde. 

  • Überschritten ist der Beurteilungs- und Ermessensspielraum, den der Kapitän hat, wenn die Gefahr außer Verhältnis zum Bordverweis gestanden hat. 
  • Auch müssen die Befundtatsachen abgeklärt worden sein, soweit dies zumutbar ist und angesichts der Reiseverhältnisse vertretbar. 
  • Geht es allerdings darum, einer Lebensgefahr für den Reisenden Rechnung zu tragen, muss es dem Kapitän auch bei einer geringen Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Gefahr realisiert, erlaubt sein, den Bordverweis als ultima ratio auszusprechen (so Landgerichts (LG) Rostock, Urteil vom 11.10.2019 – 1 O 27/18 –).

Stürzt ein Fluggast beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke kann das Flugunternehmen haften

Darauf hat der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15 – hingewiesen.

Danach muss beispielsweise, wenn ein Reisender, der einen Flug gebucht hat, beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke – die das Passagierabfertigungsgebäude des Flughafens mit den Kabinentüren des Verkehrsflugzeuges verbindet –

  • aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall kommt und
  • sich dabei verletzt,

das Luftverkehrsunternehmen hierfür einstehen,

  • soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Gestürzten entgegensteht.

Denn nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens – MÜ) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht,

  • dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird,

wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde,

  • an Bord des Luftfahrzeugs oder
  • beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat und

diese gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung (zu deren Umfang vgl. § 21 MÜ)

  • bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung,
  • erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug, somit auch das zum Einsteigevorgang gehörende Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke und
  • soll Reisende vor den spezifischen Risiken schützen, die eine Fluggastbrücke wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung birgt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2017 – Nr. 185/2017 –).

Was Reisende wissen sollten, wenn ihr Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise die Gelegenheit zum Einkauf in einer Manufaktur schuldet

Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise (auch) die Organisation und Durchführung des Besuches einer Schmuck-, Leder-, Teppich- oder einer sonstigen Manufaktur schuldet, in der für die Reisenden Gelegenheit zum Einkauf besteht, haftet,

  • wenn Reisende in der besuchten Manufakturen etwas kaufen,

den Reisenden gegenüber

  • nicht für ein Fehlverhalten der Manufaktur bzw. deren Verkäufer.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2016 – 271 C 8375/16 – entschieden.

In solchen Fällen, so das AG,

  • komme es durch den Kauf eines Reisenden in einer Manufaktur zu keiner vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter,
  • sei der Verkäufer nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und
  • würden auch freundliche Unterstützungsleistungen (organisatorisch, sprachlich) des Reiseleiters vor Ort nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters führen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.12.2016 – 100/16 –).

Was, wer gegenüber einem Reiseveranstalter wegen Reisemängeln den Reisepreis mindern möchte, wissen muss

Der Reiseveranstalter bei dem ein Reisender eine Reise gebucht hat, ist nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie

  • die zugesicherten Eigenschaften hat und
  • nicht mit Fehlern behaftet ist,

die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB.

  • Allerdings tritt die Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
    Auch der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB, den ein Reisender unbeschadet der Minderung verlangen kann, setzt übrigens grundsätzlich eine Mangelanzeige voraus (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.09.1984 – VII ZR 325/83 –).

Dass dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist macht die Mangelanzeige grundsätzlich nicht entbehrlich.

Entbehrlich ist eine Mängelanzeige ausschließlich dann, wenn

  • dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war, weil dann der Zweck der Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB, dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen nicht erreicht werden hätte können oder
  • der Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11 –),

was daraus, dass ein Reiseveranstalter bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden keine Abhilfe anbietet, nicht geschlossen werden kann.

Darauf hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.07.2016 – X ZR 123/15 – hingewiesen.