Was, wer wegen einer Vertragswidrigkeit während einer gebuchten Pauschreise, einen Preisminderungsanspruch 

Was, wer wegen einer Vertragswidrigkeit während einer gebuchten Pauschreise, einen Preisminderungsanspruch 

…. geltend machen möchte, wissen sollte.

Für Pauschalreisen i.S.d. Richlinie (EU) 2015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2016 (Pauschalrichtlinie) sieht Artikel 14 der Richtlinie vor, dass der Reisende Anspruch auf eine 

  • angemessene Preisminderung 

für

  • jeden Zeitraum 

hat, in dem eine 

  • Vertragswidrigkeit 

vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem 

  • Reisenden 

zuzurechnen ist. 

In einem Fall, in dem zwei Reisende bei einem deutschen Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria ab dem 13.03.2020 gebucht und weil

  • aufgrund der am 15.03.2020 auf dieser Insel zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie 

Einschränkungen, nämlich 

  • die Sperrung der Strände,
  • eine Ausgangssperre, auf Grund der sie ihre Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen sowie Pool und Liegen nicht mehr nutzen durften sowie 
  • die Einstellung des Animationsprogramms und 
  • ihre vorzeitige Rückreise 

angeordnet worden waren, eine Preisminderung von 70 % verlangt hatten, 

  • die vom Reiseveranstalter mit der Begründung, nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einstehen zu müssen, verweigert worden war,

hat, 

  • auf Ersuchen des Landgerichts (LG) München I um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie,

die Zweite Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) 

darauf hingewiesen, dass nach der Pauschalreiserichtlinie, 

  • die eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht,

ein Reisender Anspruch auf eine 

  • Minderung des Preises seiner Pauschalreise 

hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der Reiseleistungen,

  • die in dem Pauschalreisevertrag vereinbart sind, damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben, 

durch Einschränkungen bedingt ist, dabei  

  • Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter 

unerheblich sind, von der

  • Haftung

der Reiseveranstalter nur befreit ist, wenn die 

  • Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung 

der Reiseleistungen 

  • dem Reisenden zuzurechnen 

ist, was bei am Reiseziel getroffenen Anordnungen 

  • zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit 

nicht der Fall ist, es für die 

  • Haftung des Reiseveranstalters 

nicht darauf ankommt, ob solche Einschränkungen 

  • aufgrund der weltweiten Verbreitung einer Infektionskrankheit

auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden und dass, 

  • damit die Preisminderung angemessen ist, 

sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise 

  • zusammengefassten Leistungen 

beurteilt werden und dem 

  • Wert der Leistungen 

entsprechen muss, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Hinweis:
Aufgabe des LG München I wird es jetzt sein, auf der Grundlage der Leistungen, die der Reiseveranstalter 

  • vertragsgemäß 

zu erbringen hatte, zu beurteilen, ob die von den Reisenden gerügten, 

  • infolge des Erlasses der Maßnahmen der spanischen Behörden,

erfolgten Einschränkungen eine 

  • Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung 

der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter dargestellt haben und 

  • nach Vornahme dieser Beurteilung 

ggf. die Minderung des Preises der Pauschalreise festzusetzen, die dem 

  • Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen 

entsprechen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).


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