…. geltend machen möchte, wissen sollte.
Für Pauschalreisen i.S.d. Richlinie (EU) 2015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2016 (Pauschalrichtlinie) sieht Artikel 14 der Richtlinie vor, dass der Reisende Anspruch auf eine
- angemessene Preisminderung
für
hat, in dem eine
vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem
zuzurechnen ist.
In einem Fall, in dem zwei Reisende bei einem deutschen Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria ab dem 13.03.2020 gebucht und weil
- aufgrund der am 15.03.2020 auf dieser Insel zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie
Einschränkungen, nämlich
- die Sperrung der Strände,
- eine Ausgangssperre, auf Grund der sie ihre Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen sowie Pool und Liegen nicht mehr nutzen durften sowie
- die Einstellung des Animationsprogramms und
- ihre vorzeitige Rückreise
angeordnet worden waren, eine Preisminderung von 70 % verlangt hatten,
- die vom Reiseveranstalter mit der Begründung, nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einstehen zu müssen, verweigert worden war,
hat,
- auf Ersuchen des Landgerichts (LG) München I um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie,
die Zweite Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
darauf hingewiesen, dass nach der Pauschalreiserichtlinie,
- die eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht,
ein Reisender Anspruch auf eine
- Minderung des Preises seiner Pauschalreise
hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der Reiseleistungen,
- die in dem Pauschalreisevertrag vereinbart sind, damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben,
durch Einschränkungen bedingt ist, dabei
- Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter
unerheblich sind, von der
der Reiseveranstalter nur befreit ist, wenn die
- Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung
der Reiseleistungen
- dem Reisenden zuzurechnen
ist, was bei am Reiseziel getroffenen Anordnungen
- zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit
nicht der Fall ist, es für die
- Haftung des Reiseveranstalters
nicht darauf ankommt, ob solche Einschränkungen
- aufgrund der weltweiten Verbreitung einer Infektionskrankheit
auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden und dass,
- damit die Preisminderung angemessen ist,
sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise
- zusammengefassten Leistungen
beurteilt werden und dem
entsprechen muss, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.
Hinweis:
Aufgabe des LG München I wird es jetzt sein, auf der Grundlage der Leistungen, die der Reiseveranstalter
zu erbringen hatte, zu beurteilen, ob die von den Reisenden gerügten,
- infolge des Erlasses der Maßnahmen der spanischen Behörden,
erfolgten Einschränkungen eine
- Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung
der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter dargestellt haben und
- nach Vornahme dieser Beurteilung
ggf. die Minderung des Preises der Pauschalreise festzusetzen, die dem
- Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen
entsprechen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
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