Tag Residenzmodell

OLG Frankfurt entscheidet: Kindeswille alleine ist nicht ausschlaggebend für eine gerichtliche Umgangsregelungsentscheidung

…. nach der Trennung der Eltern.

Mit Beschluss vom 16.10.2018 – 1 UF 74/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn,

  • nach der Trennung von miteinander verheirateten Eltern,

das Familiengericht

  • den Aufenthalt des Kindes einem Elternteil zugeordnet hat (Residenzmodell) und
  • von dem anderen Elternteil nachfolgend beantragt wird, ein sog. paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern),

hierfür auch dann,

  • wenn das Kind sich im Rahmen der Anhörung für das Wechselmodell ausspricht,

triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen müssen,

  • um, in Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts, eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen und
  • dabei der Kindeswille nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls darstellt.

Zwar muss stets die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden, wobei

  • ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde,
  • in der Regel ein höheres Gewicht hat als ein schwankender, unentschlossener Wille sowie
  • zunehmendes Alter und Einsichtsfähigkeit Bedeutung erlangen können.

Allerdings zählen zu den Kindeswohlkriterien,

  • an denen sich jede Umgangsentscheidung im Einzelfall auszurichten hat,

neben dem Kindeswillen auch

  • die Erziehungseignung der Eltern,
  • die Bindungen des Kindes an die Eltern,
  • die Bindungstoleranz sowie
  • die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Wird nach der Scheidung der Eltern eine Fremdbetreuung des Kindes allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich

…. stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben.

Da nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil,

  • der ein minderjähriges Kind betreut,

durch die Pflege und die Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen erfüllt und im sogenannten Residenzmodell

  • ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder schuldet,
  • während der andere deren Betreuung übernimmt,

liegt ein über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehender Mehrbedarf des Kindes,

  • für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben,

nur ausnahmsweise vor.

Um einen solchen, über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehenden Mehrbedarf des Kindes handelt es sich zwar bei der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung

  • in staatlichen Einrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten

und auch

  • eine Förderung des Kindes in vergleichbaren privaten Einrichtungen

kann über den allgemeinen Betreuungsbedarf hinausgehen und damit einen Mehrbedarf des Kindes auslösen.

Dagegen stellen Betreuungskosten dann, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte

  • allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird,

keinen Mehrbedarf des Kindes dar.

  • Dafür entstehende Betreuungskosten können in diesen Fällen lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17 – hingewiesen.