Tag rücksichtslos

Kann man sich bei (zu) schnellem Fahren mit nur einem Kraftfahrzeug allein wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens

…. strafbar machen?   

Man kann, sofern 

  • bei dem zu schnellen Fahren bestimmte Verhaltensweisen feststellbar sind und 
  • mit dem zu schnellen Fahren bestimmte Absichten verfolgt werden. 

Wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Strafgesetzbuch (StGB) macht sich nämlich nicht nur strafbar, wer im Straßenverkehr 

  • ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB) und
  • als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB)

sondern nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch, wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer

  • mit nicht angepasster Geschwindigkeit und 
  • grob verkehrswidrig und 
  • rücksichtslos 

fortbewegt, 

  • um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die Tatbestandsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll

  • neben den Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen 

auch Fälle des schnellen Fahrens mit nur einem einzigen Kraftfahrzeug strafrechtlich erfassen, die über den 

  • Kreis alltäglich vorkommender, wenn auch erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen 

hinausragen, weil der Fahrer mit einem Kraftfahrzeug 

  • in objektiver und subjektiver Hinsicht 

ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt.

Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Tatbestandsalternative ist, 

  • ein schnelleres Fahren als dies nach § 3 Abs. 1 Straßen-Verkehrsordnung (StVO) geboten ist oder 
  • ein Überschreiten der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit,

dass sich das Fahren mit einer solchen nicht angepassten Geschwindigkeit darstellt sowohl als grob verkehrswidrig, 

  • was sich ergeben kann, 
    • schon aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder 
    • aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen

als auch als rücksichtslos,

  • beispielsweise durch das aus eigensüchtigen Motiven bewusste Hinwegsetzen über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer  

und dass die 

  • grob verkehrswidrige und rücksichtslose, mit nicht angepasster Geschwindigkeit, unternommene 

Fahrt von der Absicht getragen wird, nach den Vorstellungen des Fahrers, 

  • über eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke, 
  • die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, durch Beschleunigung des Fahrzeugs bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit. 

Für die Absicht des Fahrers, 

  • nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, 

reicht es aus, dass er 

  • das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit 

als aus seiner Sicht 

  • notwendiges Zwischenziel 

anstrebt, um ein 

  • weiteres Handlungsziel,

zu erreichen.

Somit werden von der Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch 

  • sogenannte Polizeifluchtfälle 

erfasst, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Fahrzeugführer darauf ankam,    

  • als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht 

über 

  • eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke 

die gefahrene Geschwindigkeit 

  • bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit 

zu steigern (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.02.2021– 4 StR 225/20 –).