…. strafbar machen?
Man kann, sofern
- bei dem zu schnellen Fahren bestimmte Verhaltensweisen feststellbar sind und
- mit dem zu schnellen Fahren bestimmte Absichten verfolgt werden.
Wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Strafgesetzbuch (StGB) macht sich nämlich nicht nur strafbar, wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB) und
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB)
sondern nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch, wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer
- mit nicht angepasster Geschwindigkeit und
- grob verkehrswidrig und
- rücksichtslos
fortbewegt,
- um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Die Tatbestandsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll
- neben den Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen
auch Fälle des schnellen Fahrens mit nur einem einzigen Kraftfahrzeug strafrechtlich erfassen, die über den
- Kreis alltäglich vorkommender, wenn auch erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen
hinausragen, weil der Fahrer mit einem Kraftfahrzeug
- in objektiver und subjektiver Hinsicht
ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt.
Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Tatbestandsalternative ist,
- ein schnelleres Fahren als dies nach § 3 Abs. 1 Straßen-Verkehrsordnung (StVO) geboten ist oder
- ein Überschreiten der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit,
dass sich das Fahren mit einer solchen nicht angepassten Geschwindigkeit darstellt sowohl als grob verkehrswidrig,
- was sich ergeben kann,
- schon aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder
- aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen
als auch als rücksichtslos,
- beispielsweise durch das aus eigensüchtigen Motiven bewusste Hinwegsetzen über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer
und dass die
- grob verkehrswidrige und rücksichtslose, mit nicht angepasster Geschwindigkeit, unternommene
Fahrt von der Absicht getragen wird, nach den Vorstellungen des Fahrers,
- über eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke,
- die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, durch Beschleunigung des Fahrzeugs bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit.
Für die Absicht des Fahrers,
- nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
reicht es aus, dass er
- das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit
als aus seiner Sicht
anstrebt, um ein
zu erreichen.
Somit werden von der Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch
- sogenannte Polizeifluchtfälle
erfasst, wenn festgestellt werden kann, dass es dem Fahrzeugführer darauf ankam,
- als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht
über
- eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke
die gefahrene Geschwindigkeit
- bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit
zu steigern (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.02.2021– 4 StR 225/20 –).
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