Tag Sache

Wichtig für Käufer und Verkäufer zu wissen: Welche Nacherfüllungsrechte hat der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist?

Der Käufer einer Sache kann nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Ist die in Vollziehung des Kaufvertrags überlassene Sache

  • zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei der Übergabe) nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 BGB

kann der Käufer, sofern

  • dieses Recht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist,
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart wurde und
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. § 438 BGB),

nach § 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung

  • entweder die Beseitigung des Mangels oder
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen,
    • also beispielsweise, wenn es sich bei der Kaufsache um einen neuen Pkw gehandelt hat,
    • grundsätzlich auch die Lieferung eines identischen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs.

Zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung ist der Käufer nämlich frei in seiner Wahl und kann beliebig nach seinem Interesse entscheiden, ohne auf das des Verkäufers,

  • der auf seine Rechte aus § 439 Abs. 3 BGB verwiesen ist,

Rücksicht nehmen zu müssen.

  • Dem Verkäufer steht es daher nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt.
  • Nur durch Vornahme der verlangten Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.

Demzufolge entfällt,

  • wenn ein Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gewählt hat,

sein Anspruch auf Ersatzlieferung auch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.

  • Ein Festhalten am gewählten Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache ist dem Käufer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, wenn mit seiner Zustimmung eine vom Verkäufer durchgeführte Mängelbeseitigung erfolgt ist.

Verweigern kann der Verkäufer – auch erstmals während des Rechtsstreits (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12 –) – die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 BGB).

Dabei sind insbesondere

  • der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
  • die Bedeutung des Mangels – die sich, wenn der Verkäufer erstmals im Prozess den Ausschluss der verlangten Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB geltend macht, nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen bestimmt – und
  • die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Maßgeblich kommt es dabei darauf an,

  • ob die Kosten der Nachlieferung
  • im Verhältnis zu den Kosten der Nachbesserung unverhältnismäßig sind (sogenannte „relative Unverhältnismäßigkeit“).

Ein Recht des Verkäufers, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, besteht dagegen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB nicht (BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08 –).

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16 – hingewiesen.

Was für Möglichkeiten hat der Eigentümer einer Sache wenn diese im Besitz eines anderen ist

Der Eigentümer einer Sache kann nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Besitzer die Herausgabe verlangen, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz (mehr) hat (vgl. hierzu § 986 BGB).

Kommt ein Besitzer, der kein Recht zum Besitz (mehr) hat, dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht nach, also erfüllt er seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht und

  • ist er bösgläubig, d.h., hat er positive Kenntnis von seiner fehlenden Besitzberechtigung, die als erlangt anzusehen ist, wenn ihm entweder die Rechte des Eigentümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechts in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlicher und vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.03.2010 – V ZR 106/09 –)

oder

  • ist der Besitzer vom Eigentümer (bereits) auf Herausgabe verklagt,

kann der Eigentümer von dem Besitzer,

  • wenn infolge eines Verschuldens des Besitzers die Sache verschlechtert worden, untergegangen oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann,
  • nach § 989, § 990 Abs. 1 BGB Ersatz des ihm dadurch entstanden Schadens

oder

  • falls ihm die Sache vom Besitzer (lediglich) vorenthalten wird (also die Herausgabe verweigert wird),
  • unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 Abs. 1 u. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 89/15 – hingewiesen.

Die Anwendung der §§ 280, 281 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat zur Folge, dass,

  • wenn der bösgläubige Besitzer die Sache nach der – für einen Anspruch aus §§ 280, 281 BGB grundsätzlich erforderlichen – Fristsetzung – sofern diese wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 281 Abs. 2 BGB) – nicht freiwillig herausgibt,
  • der Eigentümer schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch aus § 985 BGB die Möglichkeit hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen und
    • der Besitzer dann seine Verpflichtung aus § 985 BGB nicht mehr durch die Herausgabe der Sache erfüllen kann.

Auch kann der Eigentümer seine Klage auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage zu erheben (§ 255 ZPO).

Das für den Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB erforderliche Verschulden wird zwar vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann aber fehlen, wenn der Besitzer nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfung (§ 276 Abs. 1 u. 2 BGB) begründete Zweifel an der Eigentümerstellung des Anspruchstellers haben konnte.