Tag Sachen

Dieselgate: Am Bundesgerichtshof wird für die sog. Diesel-Sachen ein künftig extra dafür zuständiger Hilfsspruchkörper

…. eingerichtet.

Die Eingänge am Bundesgerichtshof (BGH) in Rechtsstreitigkeiten 

  • über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, 

die den Vorwurf einer 

  • unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor 

zum Gegenstand haben (sog. Diesel-Sachen), sind anhaltend hoch. 

Aufgrund dessen sind der VI. sowie der VII. Zivilsenat, 

  • die für diese Verfahren derzeit zuständig sind, 

überlastet.

Das Präsidium des BGH hat deshalb 

  • von der Möglichkeit des § 21e Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Gebrauch gemacht und 

beschlossen, mit Wirkung zum 01.08.2021 vorübergehend einen 

  • VIa. Zivilsenat als 

Hilfsspruchkörper einzurichten

Dieser wird für die, 

  • ab diesem Zeitpunkt 

neu eingehenden, sog. Diesel-Sachen zuständig sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was Besitzer eines mittels Funksignals zu öffnenden Autos über die (Nicht)Einstandspflicht der Hausratsversicherung wissen sollten,

…. wenn aus dem verschlossen abgestellten Fahrzeug Sachen entwendet wurden. 

Mit Urteil vom 12.03.2020 – 274 C 7752/19 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn ein mittels Keyless-Go-System über Funk zu ver- und entriegelnder PKW unbefugt von einem Dritten 

  • durch eine sog. „Relay Attack“, 
  • d.h. das Auto mit dem vom Autoschlüssel abgefangenen Funksignal wieder,  

geöffnet wird, kein 

  • „Aufbrechen“

vorliegt und deswegen auch, wenn 

  • nach Öffnung eines verschlossen abgestellten PKWs auf diese Weise, aus dem PKW Sachen entwendet werden,   

eine Hausratversicherung, in deren Vertragsbedingungen geregelt ist, dass 

  • „ …. Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden. ….“ 

nicht einstandspflichtig ist,

  • d.h. nicht zahlen muss.

Dass ein unbefugtes Öffnen eines PKWs per Funksignal nicht unter den Begriff des „Aufbrechens“ im Sinne der Versicherungsbedingungen fällt, hat das AG u.a. damit begründet, dass

  • nach allgemeinem Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) für ein Aufbrechen die Anwendung von Gewalt erforderlich ist, 
    • wenn auch nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache 

und 

  • durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken in einen Versicherungsvertrag aufgenommen werden können, die sich hier daraus ergeben würden, dass 
    • in den Fällen der elektronischen Überwindung per Funksignal, im Gegensatz zu einem gewaltsamen Aufbrechen, nie für ein unbefugtes Öffnen des Fahrzeugs sprechende Spuren hinterlassen werden sowie 
    • die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur mehr deutlich unsicherer und für den Versicherer kaum mehr nachprüfbar anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und ggf. Zeugen erfolgen könnte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens:
Bei einem mittels Keyless-Go-System über Funk zu ver- und entriegelndem PKW kann auch schon 

  • das Verschließen der Fahrzeugtüren 

mittels „Jamming verhindert werden. 

Dabei wird mit einem Störsender das Schließsignal, 

  • das der Autobesitzer mit dem Schlüssel an die Fernverriegelung sendet, 

unterdrückt, mit der Folge, dass 

Also beim Fernverriegeln stets darauf achten, dass das Auto durch Blinksignale das Abschließen auch anzeigt.

OLG Oldenburg hat entschieden, dass Werkunternehmer, die Sachen zu einer Inspektion erhalten, alles Zumutbare tun müssen, um

…. zu verhindern, dass die ihnen zur Inspektion gegebenen Sachen gestohlen werden können und dass sie bei Verletzung dieser Pflicht im Falle eines Diebstahls haften.

Mit Urteil vom 06.11.2017 – 9 U 22/17 – hat der 9. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem einem Mann sein Yamaha-Bootsmotor,

  • den er zur Inspektion in eine Werkstatt gegeben hatte,
  • der dort von dem Werkunternehmer auf einem Transportgestell auf einem, teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesicherten Grundstück gelagert und an einem Wochenende über Nacht

gestohlen worden war, den Werkunternehmer verurteilt,

  • dem Mann den Zeitwert des Motors – der 3.800 Euro betrug – zu ersetzen.

Begründet hat der Senat die Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers damit, dass

  • sich aus dem Vertrag über die Inspektion die Nebenpflicht für den Werkunternehmer ergebe, alles Zumutbare zu tun, um einen Diebstahl des ihm für die Inspektion anvertrauten Bootsmotors zu verhindern,
  • die Anforderungen an das Zumutbare dabei um so höher seien, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei und

deshalb der Werkunternehmer den Motor, der einen Neuwert von 6.800 Euro hatte, nicht nachts, wie geschehen, auf einem Grundstück hätte stehen lassen dürfen,

  • das nur unzureichend, nämlich lediglich durch einen ohne besondere Kenntnisse leicht, durch einfaches Herunterdrücken, zu überwindenden Maschendrahtzaun gesichert und
  • von dem der Motor mit Hilfe des Transportgestells einfach abzutransportieren war.

Übrigens:
Obwohl in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall dem Mann schon fünf Tage vor dem Diebstahl angeboten worden war, den Motor wieder abholen zu können, lies dies die Haftung des Werkunternehmers nicht entfallen, weil dieser, wie der Senat ausführte,

  • wegen der Vorbereitung, die für die Abholung des Motors, angesichts seiner Größe und seines Gewichts, erforderlich gewesen sei,

eine umgehende Abholung nicht habe erwarten können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 12.02.2018).