Tag Schiff

LG Koblenz spricht Kreuzfahrtpassagier, dem wegen gesundheitlicher Risiken zu Unrecht der Zutritt zum

…. Kreuzfahrtschiff verweigert wurde, Schadensersatz zu.

Mit Beschluss vom 09.07.2019 – 13 S 13/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem einem Kreuzfahrtpassagier,

  • der während der von ihm gebuchten Kreuzfahrt von Singapur nach Barcelona aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Lungenerkrankung (COPD) in Penang für vier Tage das Kreuzfahrtschiff zur Behandlung in einem dortigen Krankenhaus hatte verlassen müssen,

als er nach seiner Genesung und erfolgter Nachreise zum Kreuzfahrtschiff nach Mumbai, die Kreuzfahrt von dort hatte fortsetzen wollen, der (Wieder)Zutritt zu dem Kreuzfahrtschiff,

  • wegen einer zwischenzeitlich an Bord aufgetretenen Influenzaerkrankung unter Hinweis auf gesundheitliche Risiken bei ihm,

verweigert worden war und er deswegen die Heimreise hatte antreten müssen, entschieden, dass

  • der Reiseveranstalter dem Kreuzfahrtpassagier eine Entschädigung zahlen muss,
    • für die verbleibenden Reisetage in Höhe von 50% des täglichen Reisepreises sowie
    • für den Tag des Eintreffens sowie den Abreisetag, wegen der an diesen Tagen ohnehin eingeschränkten Erholungseffektes einer Reise, in Höhe von 20% des täglichen Reisepreises (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03 –).

Begründet hat das LG dies damit,

  • dass dem Kreuzfahrtpassagier, da bei ihm aufgrund seiner vollständigen Wiedergenesung die Gefahr einer Ansteckung mit der an Bord ausgebrochenen Influenza nicht größer gewesen sei, als bei anderen Passagieren auch, die Fortsetzung der Kreuzfahrt zu Unrecht verweigert worden,
  • es ihm, wegen der nur einige Stunden dauernden Liegezeit des Schiffes im Hafen von Mumbai, faktisch auch weder möglich gewesen sei, den Reiseveranstalter vor Antritt der Rückreise um Abhilfe zu bitten, noch zur Bestätigung seiner Reisefähigkeit ein Gesundheitszeugnis eines ortsansässigen Arztes beizubringen

und

  • dem Kreuzfahrtschiff erneut nachzureisen, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder an Bord zu können, dem Kreuzfahrtpassagier nicht zumutbar gewesen sei (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wegen erlittener Todesangst auf der Rückreise muss Reiseveranstalter einem Ehepaar nicht nur den gesamten Reisepreis

…. der gebuchten Pauschalreise erstatten, sondern auch ein Schmerzensgeld zahlen.

Das hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 15.01.2019 – 3 O 305/17 – in einem Fall entschieden, in dem ein Ehepaar eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht und Todesängste ausgestanden hatte, als das Fährboot mit dem die Rückreise von der Ferieninsel zum Flughafen erfolgte,

  • weil es trotz Sturmwarnung abgelegt hatte,

darauf hin aufgrund des schlechten Wetters in Seenot geriet, Schlagseite erlitt und große Wellen über das, nach Ausfall der Schiffsmotoren und das Navigationssystem manövrierunfähig auf dem Meer treibenden Boot rauschten, bis es schließlich durch ein Schiff der Marine an Land geschleppt werden konnte.

Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass

  • wegen der nicht beherrschbaren Gefahrensituation in die das Ehepaar auf der Rückreise mit dem Fährboot gebracht worden ist, ein Reisemangel vorgelegen hat, der so erheblich war, dass er den Erholungswert des gesamten Urlaubs hat entfallen lassen

und

  • der Reiseveranstaltung die Vermutung, dass er es zu vertreten hat, dass es zu den traumatischen Erlebnissen des Ehepaars gekommen ist, nicht zu widerlegen vermochte, weil
    • er Maßnahmen, dass bei erkennbar widrigen Witterungsverhältnissen der Transport mit dem Fährboot nicht durchgeführt, sondern verschoben wird, nicht getroffen hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 31.01.2019).

Kann, wenn eine gebuchte Kreuzfahrt mit einem anderen als in dem Katalog benannten Schiff durchgeführt werden soll, der Reisevertrag gekündigt werden?

Nicht unbedingt.

Wer bei einem Reiseunternehmen auf der Grundlage eines Katalogangebots eine Kreuzfahrt gebucht hat, soll,

  • wenn ihm vor Reiseantritt mitgeteilt wird, dass die Kreuzfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem anderen Schiff durchgeführt werden wird,

nämlich zur Kündigung des Reisevertrages dann nicht berechtigt sein, wenn

  • beide Schiffe vergleichbar sind, es sich also beispielsweise bei dem anderen Schiff ebenfalls um ein Fünfsterneschiff handelt und
  • auch hinsichtlich der Kabinenunterbringung keine unzumutbare Abweichung von der Buchung vorliegt.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.06.16 – 133 C 952/16 – entschieden.

Danach soll es in einem solchen Fall,

  • sofern die Durchführung der Kreuzfahrt mit einem bestimmten Schiff nicht zugesichert war,

an einem Mangel fehlen, der die Reise erheblich beeinträchtigt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 17.02.2017 – 14/17 –).