Tag Schule

Was Eltern wissen sollten, wenn die Schule ihres Kindes eine Schulfahrt durchführt bzw. ihr Kind an

…. einer Schulfahrt teilgenommen hat.

Mit Urteilen vom 28.08.2018 – 2 A 900/16, 2 A 265/17 – hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) darauf hingewiesen, dass, wenn öffentliche Schulen Schulfahrten durchführen,

  • wie etwa im Rahmen des fächerverbindenden Unterrichts bzw. von Exkursionen,

die Schulträger

  • von den Eltern der teilnehmenden Schüler,

die aus Anlass dieser Schulfahrten entstehenden Kosten,

  • wegen Fehlens einer gesetzlichen Rechtsgrundlage,

nur dann erstattet verlangen können, wenn

  • die Eltern sich vor Antritt der Schulfahrt vorbehaltlos zur Kostenübernahme bereit erklärt haben.

Ist das nicht der Fall und wird ein Schüler,

  • dessen Eltern keine solche vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben,

dennoch auf die Schulfahrt mitgenommen, hat

  • der Schulträger die Kosten zu tragen.

Haben Eltern,

  • um ihrem Kind die Teilnahme an der Schulfahrt zu ermöglichen,

Kosten unter beispielsweise dem Vorbehalt, dass diese vom Schulträger übernommen werden, an die Schule gezahlt,

Schüler sind auch bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten die außerhalb der Schule erledigt werden können unfallversichert

…. und damit ebenfalls auf dem anschließenden Heimweg.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R – entschieden.

Danach stehen Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie

  • beispielsweise eine von einem Lehrer veranlasste Gruppenprojektarbeit mit Billigung des Lehrers nach Unterrichtsschluss im häuslichen Bereich eines Mitschülers erledigen und
  • dabei oder anschließend auf dem Heimweg davon einen Unfall erleiden.

Begründet hat der Senat das damit, dass

  • bei schulisch veranlasster Gruppenarbeiten Schüler zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele füreinander „in Dienst genommen“ werden,
  • für jedes Gruppenmitglied „Schule“ und damit ein „Schulbesuch“ während solcher schulisch veranlasster Gruppenarbeiten somit ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt stattfindet, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit trifft und

dies ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger Haftungsfreistellung der Mitschüler erfordert und rechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 23.01.2018).

Behinderte Kinder haben nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule Anspruch auf

…. Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)),

  • also beispielsweise auf Bereitstellung eines Schulbegleiters,
  • wobei der jeweilige Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.12.2017 – L 2 SO 3268/16 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall eines u.a. an frühkindlichem Autismus leidendem Schülers, der

  • aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne einer Schule für geistig Behinderte

ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchte und der

  • ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person, die integrierende, beaufsichtigende sowie fördernde Assistenzdienste leistet und flankierend zum Unterricht die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte absichert (wie der Hilfeleistung bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, der Begleitung während Rückzugsphasen, der Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen, der Unterstützung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben) den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen,
  • hingegen bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter in der Lage war gewinnbringend am Unterricht teilzunehmen und Lernfortschritte zu erzielen,

also wegen seiner wesentlichen Behinderung einen solchen weit überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf hatte, um das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen zu können, entschieden,

  • dass der Sozialhilfeträger (hier: das Landratsamt) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung während der gesamten Unterrichtszeit einen Schulbegleiter bereit stellen muss (Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 02.01.2018).

Wenn ein Lehrer das Handy eines Schülers wegen Störung des Unterrichts einzieht

…. und das Handy nicht am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben sondern über das Wochenende einbehalten wird.
Verletzt das den Schüler in seinen und/oder die Eltern des Schülers in ihren Grundrechten?

Mit Urteil vom 04.04.2017 – VG 3 K 797.15 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall,

  • in dem ein Lehrer das Handy eines Schülers wegen Störung des Unterrichts an sich genommen,
  • der stellvertretende Schulleiter eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst zunächst abgelehnt sowie das Gerät über das Wochenende einbehalten hatte und
  • die Mutter des Schülers das Handy am darauffolgenden Montag im Sekretariat wieder abholen konnte,

entschieden, dass in dem Einbehalt des Handys lediglich über das Wochenende kein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt, weil

  • weder die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende in das elterliche Erziehungsrecht eingreife,
  • noch die „plötzliche Unerreichbarkeit“ des Schülers eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstelle.

Eine solche Maßnahme kann, nach Rückgabe des Handys, deshalb auf eine Klage des Schülers und/oder dessen Eltern hin, nicht ohne weiteres gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (Quelle: Pressemitteilung dex VG Berlin vom 17.05.2017 – Nr. 16/2017 –).

Was Lehrer, die die Homepage ihrer Schule betreuen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.05.2017 – 11 U 153/16 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass für den Inhalt einer Schulhomepage, die von einem der Dienstaufsicht des Landes unterstehenden Lehrers betreut wird,

  • grundsätzlich das Land einstehen muss und
  • das Land für Urheberrechtsverstöße haftet, die die die Homepage betreuenden Lehrer durch Veröffentlichungen von Beiträgen, Bildern oder Zeichnungen usw. mit schulbezogenen Inhalten ohne Lizenz begehen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags berührt,
  • die schulische Internetpräsenz eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule darstellt, die ihr individuelles Gesicht vermittele,

prägend pädagogische Aspekte seien, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote und diese Inhalte

  • dem Verantwortungsbereich des Landes unterfallen und
  • nicht dem des kommunalen Schulträgers, zu dessen Aufgaben allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, u.a. mit einem Internetanschluss zähle.

Demzufolge kann bei Urheberrechtsverstößen in solchen Fällen der Berechtigte wegen Amtspflichtverletzung vom Land Schadensersatz verlangen sowie bei anzunehmender Wiederholungsgefahr auch Unterlassung (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 09.05.2017).

Was Lehrer, die an einer vom Förderverein der Schule organisierten Veranstaltung teilnehmen, wissen sollten

Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2017 – S 39 U 89/15 – hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden, dass es sich bei einem Volleyballturnier,

  • das von dem Förderverein einer Schule organisiert worden ist, um gemäß dem satzungsmäßigen Ziel des Vereins, die Verbundenheit ehemaliger Schüler sowie deren Familien mit der Schule zu fördern und
  • zu dem der Förderverein eingeladen hat,

auch dann, wenn die Veranstaltung des Turniers von der Schulleitung gebilligt worden ist,

  • weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
  • noch um eine schulische Veranstaltung handelt

und deshalb Lehrer, die an dem Turnier teilnehmen, im Falle einer Verletzung nicht gesetzlich unfallversichert sind (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 5/2017).