Tag Schulleitung

Schüler sollten wissen, dass, wenn sie mit anonymen, als Scherz gedachten, Instagram-Beiträgen einen Polizeieisatz auslösen,

…. ihnen die Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden können.

Mit Urteil vom 26.08.2020 – 10 A 3201/19 – hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover in einem Fall, in dem ein 15-jähriger Schüler über einen anonymen „Instagram“-Account 

  • verklausulierte lateinische Botschaften sowie 
  • einen Countdown mit dem Zusatz „RIP KGS“ geteilt und 
  • Mitschüler in den Beiträgen verlinkt hatte,

von der Schulleitung daraufhin die Polizei eingeschaltet und 

  • nach Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen, 

von dem Schüler das Benutzerkonto entfernt sowie,

  • allerdings ohne seine Identität zu offenbaren,

über ein neues, ebenfalls anonymes „Instagram“-Benutzerkonto gegenüber der Schulleitung versichert worden war, dass, 

  • was auch stimmte, da es sich lediglich um einen Streich handeln sollte, 

eine Gefahr nicht droht, entschieden, dass der Schüler die 

  • durch den Polizeieinsatz entstandenen Kosten

tragen muss.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der Schüler Anlass für den Polizeieinsatz gegeben hat, weil, 

  • gerade bei anonymen Drohungen im Internet es den Polizeibehörden obliege, den drohenden Schaden gegen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung abzuwägen und auf dieser beruhend, Maßnahmen zu ergreifen,

in Anbetracht des Phänomens von Amokläufen in Bildungseinrichtungen auch bei uneindeutigen Anhaltspunkten für eine bevorstehende Gewalttat an einer Schule die Aufnahme von Ermittlungen geboten ist und ein 15-Jähriger sich nicht darauf berufen könne, 

  • dass ihm die möglichen Folgen seines Verhaltens nicht bewusst gewesen seien, 
  • es sich bei seinen Instagram-Beiträgen nur um einen erkennbaren Scherz gehandelt und
  • er dies gegenüber der Schulleitung auch nachträglich aufgeklärt habe,

sondern für ihn, in seinem Alter, die Tragweite seines Verhaltens erkennbar gewesen sein müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover).

BVerwG entscheidet: Lehrer dürfen von Schulleitung nicht gefragt werden, ob sie auf die Reisekostenerstattung

…. für Klassenfahrten verzichten.

Mit Urteil vom 23.10.2018 – 5 C 9.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn für vorgesehene Klassen- bzw. Abschlussfahrten,

  • die den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen entsprechen,

ausreichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen und deswegen Lehrer vor der Genehmigung dieser außerunterrichtlichen Veranstaltungen von der Schulleitung gefragt werden, ob sie ganz oder teilweise auf die ihnen zustehende Reisekostenvergütung verzichten,

  • eine derartige Abfrage den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verletzt und

sich,

  • falls auf eine solche Abfrage hin, ein Verzicht auf Reisekosten abgegeben wird,

der Dienstherr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Verzichtserklärung berufen kann,

  • sondern Lehrer, auch bei einem erklärten (Teil)Verzicht, einen ungeschmälerten Anspruch Reisekostenvergütung haben.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass eine Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für Klassenfahrten,

  • denenbei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zukommt,

die gesetzlich daran gebundenen Lehrer den Konflikt aussetzen,

  • entweder auf ihren Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) zu verzichten
  • oder verantworten zu müssen, dass die Fahrt nicht stattfindet

und ihnen so auch die Verantwortung dafür zugewiesen wird, ob sie eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf ihren ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfüllen,

  • also diese mit privaten Mitteln (mit)finanzieren,

was dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwiderläuft, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 23.10.2018).

Was Lehrer, die an einer vom Förderverein der Schule organisierten Veranstaltung teilnehmen, wissen sollten

Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2017 – S 39 U 89/15 – hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden, dass es sich bei einem Volleyballturnier,

  • das von dem Förderverein einer Schule organisiert worden ist, um gemäß dem satzungsmäßigen Ziel des Vereins, die Verbundenheit ehemaliger Schüler sowie deren Familien mit der Schule zu fördern und
  • zu dem der Förderverein eingeladen hat,

auch dann, wenn die Veranstaltung des Turniers von der Schulleitung gebilligt worden ist,

  • weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
  • noch um eine schulische Veranstaltung handelt

und deshalb Lehrer, die an dem Turnier teilnehmen, im Falle einer Verletzung nicht gesetzlich unfallversichert sind (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 5/2017).