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BGH entscheidet: Bei Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts ist Widerrufsrecht nicht nach

…. § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen.

Mit Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 96/20 – hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn Verbraucher 

  • außerhalb von Geschäftsräumen 

einen Vertrag über die 

  • Lieferung und 
  • Montage

eines Kurventreppenlifts mit Schienen,

  • die individuell an die in ihrem Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden müssen,

abschließen, das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB nicht 

  • gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB 

ausgeschlossen ist und die Verbraucher 

  • nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB 

über ihr bestehendes vierzehntägiges Widerrufsrecht zu informieren sind.

Der Senat hat dies damit begründet, dass der Begriff „Verträge zur Lieferung von Waren“ in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB dahingehend auszulegen ist, dass dazu 

  • Kaufverträge (§ 433 BGB) und 
  • Werklieferungsverträge (§ 650 BGB), 

aber im Regelfall nicht  

  • Werkverträge (§ 631 BGB) 

zählen, es für die Abgrenzung von 

  • Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und 
  • Werkverträgen andererseits 

darauf ankommt, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der 

  • Schwerpunkt

liegt und der Schwerpunkt bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts

  • nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, 
  • sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene sowie ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht,

und damit auf der Werkleistung liegt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Ärzte und Patienten sollten wissen, was einen Befunderhebungs-, was einen Diagnosefehler und was einen Fehler der

…. therapeutischen Aufklärung kennzeichnet und wann Ärzte wegen solcher Fehlverhalten für bei den Patienten eingetretene Gesundheitsschäden schadensersatz- und/oder schmerzensgeldzahlungspflichtig sein können. 

Ein 

  • Befunderhebungsfehler 

ist einem Arzt vorzuwerfen, wenn er 

  • die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen hat,

eine 

  • unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung 

ihren Grund also bereits darin hatte, dass der Arzt 

  • die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen (erst) gar nicht veranlasst hat, 
  • er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären, 

bzw. wenn 

  • mehrere Krankheitsbilder in Betracht kommen oder 
  • sich nach einer Erstdiagnose eine darauf gegründete Therapie keine Wirkung zeigt oder 
  • sich weitere Krankheitserscheinungen zeigen, die für die diagnostizierte Erkrankung untypisch sind 

und

  • (differentialdiagnostische) Untersuchungsmaßnahmen unterblieben sind, durch die weiterer Aufschluss hätte gewonnen werden können.

Im Unterschied dazu ist einem Arzt ein 

  • Diagnoseirrtum

vorzuwerfen, wenn er

  • alle medizinisch notwendigen Befunde erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen, 

die erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde jedoch 

  • falsch interpretiert und 
  • deswegen die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen nicht ergriffen hat.

Ein 

  • Fehler der therapeutischen Aufklärung 

ist einem Arzt vorzuwerfen, wenn sein Fehlverhalten 

  • in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs

liegt, der Patient also beispielsweise 

  • zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotenen Maßnahmen einer weiteren Kontrolle informiert, 
  • aber auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen nicht hingewiesen worden ist. 

Hat in einem solchen Fall auch ein Befunderhebungsfehler vorgelegen, kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt

  • in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder 
  • in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs. 

Fehlt es beispielsweise  

  • sowohl an dem Hinweis, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt, 
  • als auch dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, 

liegt der 

  • Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit 

regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 213/19 – hingewiesen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 146/14 –).