…. therapeutischen Aufklärung kennzeichnet und wann Ärzte wegen solcher Fehlverhalten für bei den Patienten eingetretene Gesundheitsschäden schadensersatz- und/oder schmerzensgeldzahlungspflichtig sein können.
Ein
ist einem Arzt vorzuwerfen, wenn er
- die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen hat,
eine
- unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung
ihren Grund also bereits darin hatte, dass der Arzt
- die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen (erst) gar nicht veranlasst hat,
- er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären,
bzw. wenn
- mehrere Krankheitsbilder in Betracht kommen oder
- sich nach einer Erstdiagnose eine darauf gegründete Therapie keine Wirkung zeigt oder
- sich weitere Krankheitserscheinungen zeigen, die für die diagnostizierte Erkrankung untypisch sind
und
- (differentialdiagnostische) Untersuchungsmaßnahmen unterblieben sind, durch die weiterer Aufschluss hätte gewonnen werden können.
Im Unterschied dazu ist einem Arzt ein
vorzuwerfen, wenn er
- alle medizinisch notwendigen Befunde erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen,
die erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde jedoch
- falsch interpretiert und
- deswegen die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen nicht ergriffen hat.
Ein
- Fehler der therapeutischen Aufklärung
ist einem Arzt vorzuwerfen, wenn sein Fehlverhalten
- in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs
liegt, der Patient also beispielsweise
- zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotenen Maßnahmen einer weiteren Kontrolle informiert,
- aber auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen nicht hingewiesen worden ist.
Hat in einem solchen Fall auch ein Befunderhebungsfehler vorgelegen, kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt
- in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder
- in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs.
Fehlt es beispielsweise
- sowohl an dem Hinweis, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt,
- als auch dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind,
liegt der
- Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 213/19 – hingewiesen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 146/14 –).
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