Tag Selbstbezichtigung

Nach Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Anhörungsbogen eine nicht existente Person als verantwortlichen Fahrzeugführer anzugeben

…. und so die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre zu führen, ist nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit der vorsätzlichen falschen Namensangabe nach § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 20.022018 – 4 Rv 25 Ss 982/17 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Verkehrsteilnehmer, dem als Betroffener zur Last lag, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, um zu verhindern, wegen dieser Ordnungswidrigkeit belangt zu werden, den ihm von der Bußgeldbehörde zugesandten Anhörungsbogen von einem unbekannt gebliebenen Dritten hatte ausfüllen lassen, der im Internet damit warb, Punkte und Fahrverbote gegen Zahlung eines Entgelts zu übernehmen,
  • von dem Dritten in dem Anhörungsbogen als zur Tatzeit verantwortlicher Fahrer der Name einer tatsächlich nicht existenten Person unter einer bestimmten Adresse angegeben worden war,
  • daraufhin die Bußgeldbehörde gegen die in Wirklichkeit nicht existierende Person einen Bußgeldbescheid erlassen sowie zugleich das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt hatte und
  • bis schließlich feststand, dass es eine Person mit den angegebenen Personalien tatsächlich nicht gab, hinsichtlich der von dem Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung Verfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)), so dass eine Ahndung nicht mehr erfolgen konnte,

darauf hingewiesen, dass

  • diese Manipulation des Betroffenen im Bußgeldverfahren, nach derzeitiger Rechtslage, keinen Straftatbestand erfüllt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, weil als verantwortlicher Fahrer

  • keine bestimmte existierende Person angegeben worden sei,
  • sondern eine nichtexistierende,

die falsche Behauptung

  • also nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt worden ist,

eine falsche Verdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch (StGB) nicht vorliege.

Auch komme, so der Senat weiter, bei dem Betroffenen weder eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB noch eine Beteiligung an einem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB) oder an einer Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) in Betracht und eine Strafbarkeit des Betroffenen wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1, 4, §§ 22, 23 StGB durch Herbeiführens einer falschen Eintragung der Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister scheide, da es sich bei dem vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten Fahreignungsregister um kein öffentliches Register im Sinne der Norm handle, ebenfalls aus.

Belangt werden hätte der Betroffene nach Auffassung des Senats lediglich

  • wegen einer Ordnungswidrigkeit der Beteiligung an einer vorsätzlichen falschen Namensangabe nach §§ 111 Abs. 1, 14 OWiG,

können, was in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall allerdings deswegen nicht (mehr) möglich war, weil

Übrigens:
Wie Fälle rechtlich zu beurteilen sind, in denen,

  • in Absprache mit dem Täter der Ordnungswidrigkeit,
  • sich eine an der Tat nicht beteiligte existente Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt,

ist vom OLG Stuttgart nicht einheitlich entschieden worden.

  • Während nach Auffassung des 2. Strafsenats des OLG Stuttgart (vgl. Urteil vom 07.2015 – 2 Ss 94/15 –) dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen kann,
  • vertritt im Gegensatz dazu der Strafsenat des OLG Stuttgart (vgl. Beschluss vom 07.04.2017 – 1 Ws 42/17 –) die Ansicht, dass die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit – ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände – mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren ist.

OLG Stuttgart entscheidet: Nicht strafbar ist es die Bußgeldbehörde bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit bewusst in die Irre zu führen

…. um einen anderen oder sich selbst vor einer Ahndung zu bewahren.

Mit Beschluss vom 07.04.2017 – 1 Ws 42/17 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart entschieden, dass

  • die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit
  • – ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände –

mangels teilnahmefähiger Haupttat

  • als straflose Anstiftung und
  • nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) in mittelbarer Täterschaft

zu qualifizieren ist.

Anderer Ansicht war noch der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart, der mit Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 – die Rechtsauffassung vertreten hat, dass, wenn der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre führen, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen kann.

Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Stuttgart vom 07.04.2017 ist dagegen aufgrund derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich

  • weder strafbar, wer, um den Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit vor einer Ahndung zu bewahren, sich selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt,
  • noch der Täter einer Ordnungswidrigkeit, der, um einer Ahndung zu entgehen, einen anderen veranlasst, sich zu Unrecht der Täterschaft zu bezichtigen.

Denn, so der 1. Strafsenat, eine wahrheitswidrige Selbstbezichtigung gegenüber der Bußgeldbehörde erfüllt,

  • da es an einer Behauptung „über einen anderen“ fehlt,

weder den objektiv Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB, noch den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB,

  • weil vorgetäuscht wird nicht die Begehung einer angeblichen Straftat (rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), sondern lediglich einer Ordnungswidrigkeit,

so dass,

  • nachdem demzufolge der sich zu Unrecht Bezichtigende weder Täter des § 145d Abs. 2 StGB noch des § 164 Abs. 2 StGB sein kann,

mangels strafbarer teilnahmefähiger Haupttat schon aus diesem Grund eine Strafbarkeit des wahren Täters der Ordnungswidrigkeit wegen Anstiftung nicht gegeben ist.

Eine Strafbarkeit des sich zu Unrecht Bezichtigenden wegen (versuchter) Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 (Abs. 4) StGB scheidet übrigens ebenfalls aus, da dieser zwar aus der Motivation heraus handelt, letztlich den wirklichen Täter vor einer Ahndung zu bewahren, dies aber in § 258 Abs. 1 StGB im Bereich einer Ordnungswidrigkeit nicht mit Strafe bedroht ist.