Für von Hilfeempfängern an der Mietwohnung unrechtmäßig verursachte Schäden muss der Sozialhilfeträger nicht aufkommen 

Das hat der 7. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg 

  • mit Urteil vom 17.11.2022 – L 7 SO 1522/22 – 

in einem Fall entschieden, in dem der Mieter einer Wohnung, 

  • der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und 
  • laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII 

bezog, während der Mietzeit,

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