Das hat der 7. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg
- mit Urteil vom 17.11.2022 – L 7 SO 1522/22 –
in einem Fall entschieden, in dem der Mieter einer Wohnung,
- der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII
bezog, während der Mietzeit,
- um den Lärm seiner Nachbarn zu beenden,
14 Löcher in die
- Decke eines Wohnungszimmers
geklopft hatte und die
- Kostenübernahme für die Zimmerdeckenreparatur
vom Sozialhilfeträger abgelehnt worden war.
Nach der Entscheidung des Senats liegt,
- soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig macht,
die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im
des Vermieters.
Dass ein Anspruch des Hilfeempfängers auf die
- Übernahme der Kosten der Zimmerdeckenreparatur
nicht besteht ist vom Senat damit begründet worden, dass ein
- berücksichtigungsfähiger Bedarf
hierfür nicht vorliegt, weil
- Bedarfe für die Unterkunft gemäß § 42a Abs. 1 i.V.m. § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
regelmäßig nur in
anerkannt werden und allgemein notwendig nur der Unterkunftsbedarf ist, der dem Hilfebedürftigen bei
- ordnungsgemäßer Wohnnutzung
entsteht, so dass Unterkunftsbedarf zwar auch
- Aufwendungen für notwendige Schönheitsreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung
sein können, nicht jedoch Schadensersatzansprüche gegen den Mieter wegen
- von ihm selbst unrechtmäßig verursachter
Beschädigung der Mietsache.
Andernfalls, so der Senat weiter, würde
- der zuständige Sozialhilfeträger für den Bereich der Mietwohnverhältnisse die Position einer umfassenden Haftpflichtversicherung wahrnehmen
und hierdurch würden
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