Für von Hilfeempfängern an der Mietwohnung unrechtmäßig verursachte Schäden muss der Sozialhilfeträger nicht aufkommen 

Das hat der 7. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg 

  • mit Urteil vom 17.11.2022 – L 7 SO 1522/22 – 

in einem Fall entschieden, in dem der Mieter einer Wohnung, 

  • der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und 
  • laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII 

bezog, während der Mietzeit,

  • um den Lärm seiner Nachbarn zu beenden,

14 Löcher in die 

  • Decke eines Wohnungszimmers 

geklopft hatte und die 

  • Kostenübernahme für die Zimmerdeckenreparatur 

vom Sozialhilfeträger abgelehnt worden war.

Nach der Entscheidung des Senats liegt, 

  • soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig macht,

die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im 

  • Risikobereich

des Vermieters.

Dass ein Anspruch des Hilfeempfängers auf die 

  • Übernahme der Kosten der Zimmerdeckenreparatur 

nicht besteht ist vom Senat damit begründet worden, dass ein 

  • berücksichtigungsfähiger Bedarf 

hierfür nicht vorliegt, weil 

  • Bedarfe für die Unterkunft gemäß § 42a Abs. 1 i.V.m. § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

regelmäßig nur in 

  • angemessener Höhe 

anerkannt werden und allgemein notwendig nur der Unterkunftsbedarf ist, der dem Hilfebedürftigen bei 

  • ordnungsgemäßer Wohnnutzung 

entsteht, so dass Unterkunftsbedarf zwar auch 

  • Aufwendungen für notwendige Schönheitsreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung 

sein können, nicht jedoch Schadensersatzansprüche gegen den Mieter wegen 

  • von ihm selbst unrechtmäßig verursachter 

Beschädigung der Mietsache. 

Andernfalls, so der Senat weiter, würde 

  • der zuständige Sozialhilfeträger für den Bereich der Mietwohnverhältnisse die Position einer umfassenden Haftpflichtversicherung wahrnehmen 

und hierdurch würden 


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