Tag Sozialamt

Grundsicherung beziehende schwer Lungenkranke können gegen das Sozialamt Anspruch auf Zuschuss für den Kauf eines

…. Gebrauchtwagens haben, wenn

  • sie wegen ständig benötigter Flüssigsauerstoff ein mehrere Kilogramm schweres Sauerstoffgerät mit einem Sauerstofftank bei sich führen müssen,
  • sie bisher mit ihrem Pkw in größerem Umfang ihre zahlreichen weit entfernt lebenden Verwandten und Freunde besucht haben und
  • sie dazu nun deshalb nicht mehr in der Lage sind, weil
    • ihr Fahrzeug verschrottet werden musste,
    • ihnen, wegen der notwendigen Mitnahme des Sauerstoffgerätes sowie angesichts der Dauer ihrer Abwesenheit von zu Hause, auch eines Zusatztanks, die Benutzung des ÖPNV nicht zugemutet werden kann und
    • Behindertenfahrdienste nicht zur Verfügung stehen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Bescheid vom 09.04.2018 – S 2 SO 2030/16 – entschieden.

Danach gehört die Möglichkeit seine Verwandte und Freunde auch weiterhin besuchen zu können zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist das Sozialamt vom SG zur Zahlung eines Zuschusses von 7.500 Euro für den Erwerb eines Gebrauchtwagens verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim vom 07.08.2018).

Wichtig zu wissen für Eltern eines behinderten Kindes

Durch ein Behindertentestament können sie verhindern, dass nach ihrem Tod das Sozialamt Zugriff auf den Nachlass hat.

Nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.02.2017 – XII ZB 299/15 – und vom 27.03.2013 – XII ZB 679/11 – sowie Urteil vom 19.11.2011 – IV ZR 7/10 –) zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung

  • durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie
  • einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung

so gestalten, dass

  • das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält,
  • der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann,

grundsätzlich nämlich nicht sittenwidrig,

Durch die angeordnete Testamentsvollstreckung wird dabei die Verfügungsbefugnis des behinderten Kindes gemäß § 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeschränkt.

  • Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB.

Das Kind als Erbe hat dagegen einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (so BGH, Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 614/16 –).