Durch ein Behindertentestament können sie verhindern, dass nach ihrem Tod das Sozialamt Zugriff auf den Nachlass hat.
Nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.02.2017 – XII ZB 299/15 – und vom 27.03.2013 – XII ZB 679/11 – sowie Urteil vom 19.11.2011 – IV ZR 7/10 –) zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung
- durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie
- einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung
so gestalten, dass
- das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält,
- der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann,
grundsätzlich nämlich nicht sittenwidrig,
Durch die angeordnete Testamentsvollstreckung wird dabei die Verfügungsbefugnis des behinderten Kindes gemäß § 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeschränkt.
- Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB.
Das Kind als Erbe hat dagegen einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (so BGH, Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 614/16 –).
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