Tag Spieler

Vereinsvorstände sollten wissen, dass ein Verein, beispielsweise ein Fußballverein, schenkungssteuerpflichtig werden kann, wenn

…. Dritte, bei ihnen angestellte und von ihnen entlohnte Arbeitnehmer, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs, dem Verein in vollem Umfang, beispielsweise zum Einsatz als Spieler, überlassen und auf diese Weise den Verein sponsern.

Sind sich die Beteiligten beispielsweise einig, dass

  • Spieler zwar bei einem Dritten angestellt sein, von diesem bezahlt werden, aber tatsächlich ausschließlich für den Verein Fußball spielen sollen und
  • der Dritte von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung erhält,

liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.08.2017 – II R 46/15 – hingewiesen.

Denn, so der BFH, bezahlt ein Dritter Personen, die nicht für ihn arbeiten, sondern für einen Verein Fußball spielen und

  • erhält er von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung,

liegt,

  • weil eine Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt erfolgt und
  • der Verein sich die Vergütung hierfür erspart,

in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung des Dritten an den Verein, mit der Folge,

  • dass der Verein hinsichtlich der Lohnzahlungen des Dritten schenkungssteuerpflichtig ist.

Was Fußballspieler(innen), die in einem Spiel von einem bzw. einer gegnerischen Spieler(in) verletzt worden sind, wissen sollten

Die Haftungsregeln bei sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die im Männerfußball Anwendung finden, gelten auch im Frauenfußball, so dass einer Spielerin,

  • die sich im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs verletzt,

keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zustehen.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.12.2016 – 9 U 138/16 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Klägerin während eines Bezirksligafrauenfußballspiel,

  • unmittelbar nachdem sie im gegnerischen 16-m Raum einen Torschuss abgegeben hatte,
  • durch einen Tritt der gegnerischen Torhüterin am rechten Unterschenkel schwer verletzt worden war.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotential wie dem Fußballspiel, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, davon auszugehen, dass

  • jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schweren Folgen in Kauf nimmt,
  • die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind.

Demzufolge kommt eine Haftung nur in Betracht

  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit oder
  • beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß.

Dass eine bei einem Fußballspiel erlittene Verletzung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Regelwidrigkeit oder einen unfairen Regelverstoß zurückzuführen ist, muss

  • mit Hilfe von Zeugenaussagen, die den Schluss hierauf zulassen,
  • der beweisen, der wegen der Verletzung Schadensersatz verlangt.

Die Schwere einer Verletzung lässt einen solchen Schluss nicht zu.