Tag Stehen

An einer Querschnittslähmung leidende gesetzlich Versicherte sollten wissen, dass sie Anspruch haben auf

…. die Versorgung mit einem Exoskelett.

Mit Urteil vom 27.02.2020 – L 5 KR 675/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines,

  • nach einem Verkehrsunfall an einer Querschnittslähmung leidenden,

gesetzlich Versicherten entschieden, dass dieser

  • sich von der Krankenkasse nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen muss, sondern

Anspruch hat auf unmittelbaren Behindertenausgleich nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch

  • die Versorgung mit einem Exoskelett (Kosten rund 100.000 Euro).

Begründet hat das LSG dies damit, dass es bei einem Querschnittsgelähmten um den Ausgleich der durch den körperlichen Schaden verlorengegangenen Funktion der Beine,

  • die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen besteht,

gehe und das Exoskelett,

  • auch wenn es im Gegensatz zu einer mechatronischen Prothese wie z.B. dem C-leg kein Körperersatzstück ist, jedoch ebenfalls auf ähnliche Weise

als orthopädisches Hilfsmittel die Funktion der Beine ersetzt, indem es das Stehen sowie das Gehen dadurch ermöglicht, dass der Querschnittsgelähmte

  • es wie eine zweite Hose anlegt,
  • auf der Fernbedienung das Programm „Stehen“ wählt sowie den Aufstehvorgang durch eine Vorwärtsneigung und ein Bewegen der Unterarmgehstützen auslöst und
  • mit der Auswahl „Gehen“ dieses gleichermaßen auslösen kann, das, sobald die Unterarmgehstützen nicht mehr bewegt werden, wieder endet (Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen).

Wichtig zu wissen für Autofahrer, die auf eine Autobahn oder Kraftfahrstraße auffahren: Wer hat wann Vorfahrt?

Mit Beschluss vom 03.05.2018 – 4 RBs 117/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass die Vorfahrtsregel des § 18 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • nach der auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen,

auch dann gilt, wenn sogenannter „Stop-and-Go-Verkehr“ herrscht.

Danach findet die Vorfahrtsregel des § 18 Absatz 3 StVO erst dann keine Anwendung mehr, wenn

  • der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in der Weise zum Stehen gekommen ist,
  • dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist.

Allerdings müssen Fahrzeugführer, die in dieser Situation,

  • also bei Stau und schon längerer Standzeit auf dem rechten Fahrstreifen,

auf die Fahrbahn einer Autobahn aufgefahren, das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO beachten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.05.2018).