Tag Stickoxidwerte

Dieselgate – LG Stuttgart verurteilt Porsche AG im Abgasskandal dazu, der Käuferin eines Cayenne Diesel den Kaufpreis zu erstatten

…. zuzüglich Zinsen und abzüglich einer Nutzungsentscheidung, gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Mit Urteil vom 25.10.2018 – 6 O 175/17 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart der Schadensersatzklage einer Käuferin eines Porsche Cay­enne Diesel stattgegeben,

  • der von der Porsche-Vertriebsgesellschaft Fahrzeughersteller mitgeteilt worden war, dass ihr Fahrzeug ein Software-Update benötige,
  • weil in dem Auto eine Software verbaut worden sei, die die Stickoxidwerte im Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstand verschlechtere

und die Fahrzeugherstellerin, die Porsche AG, verurteilt,

  • der Fahrzeugkäuferin gegen Übereignung des Autos den Kaufpreis plus Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • aufgrund der Mitteilung der Porsche-Vertriebsgesellschaft davon ausgegangen werden könne, dass

in dem von der Fahrzeugkäuferin erworbenen Cay­enne Diesel mit Wissen der damaligen Vorstände der Porsche AG eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war, der Fahrzeugkäuferin durch dieses vorsätzliche sittenwidrige Handeln,

  • mit Abschluss des Kaufvertrages,

ein Schaden entstanden sei,

  • da die konkrete Gefahr bestanden habe, dass vom Kraftfahrbundesamt die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet wird und
  • die Fahrzeugkäuferin, wenn ihr dies bekannt gewesen wäre, das Auto nicht erworben hätte,

deshalb der Fahrzeugkäuferin ein Anspruch auf Schadenssatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehe und

  • die Porsche AG somit nach § 249 BGB den Zustand herzustellen habe, der bestehen würde, wenn das Auto von der Fahrzeugkäuferin nicht erworben worden wäre (Quelle: Legal Tribune Online vom 05.11.2018).

Dieselgate: OLG Nürnberg entscheidet, dass ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug einen erheblichen Sachmangel aufweist

…. der zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigen kann.

Mit Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17 –,

  • das nicht nur für Fahrzeuge der VW-AG betrifft,
  • sondern auch für sämtliche Fahrzeugmodelle von allen anderen Fahrzeugherstellern einschlägig sein dürfte,
    • die mit einer Software ausgestattet sind, welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtern und
    • deswegen vom Hersteller zur Nachbesserung zurückgerufenwerden,

hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Streitfall über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags darauf hingewiesen,

  • dass die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware, die dazu führt, dass die Stickoxidwerte eines Fahrzeugmotors im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandlauf (NEFZ) verschlechtert werden, als Sachmangel anzusehen ist,
    • weil der Käufer eines Fahrzeugs für den Verkäufer erkennbar voraussetzt, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspricht, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung sind

und

  • dass, wenn der Mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann, der Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann nicht wegen Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist,
    • falls die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen sollten.

Dieselgate – LG Nürnberg-Fürth entscheidet: Rücktritt des Fahrzeugkäufers vom Kaufvertrag war berechtigt

…. Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug zurücknehmen und dem Käufer Kaufpreis zurückzahlen.

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 26.02.2018 – 9 O 3638/17 – in einem Fall, in dem der von Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch (dem Inhaber der Kanzlei Rechtsanwälte Härlein) vertretene Kläger von dem beklagten Autohändler einen PKW VW Tiguan erworben hatte,

  • in den vom Hersteller, der VW AG, ohne Kenntnis des Händlers, ein Motor eingebaut worden war,
    • der eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Absatz 2 Satz 1 VO/EG 715/2007) aufwies,
    • mittels derer, zur Umgehung der geltenden Abgaswerte, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert wurden,

entschieden, dass

  • aufgrund dessen das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet war,
  • der Käufer, nach Ablauf der dem beklagten Verkäufer gesetzten Frist von vier Wochen zur Behebung des gesetzwidrig gesteuerten Abgasausstoßes, vom Kaufvertrag zurücktreten konnte

und den beklagten Autohändler verurteilt, dem Kläger

  • den Fahrzeugkaufpreis, abzüglich der aus dem Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen, zurückzuzahlen sowie
  • die Kosten für die notwendigen Aufwendungen zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Tiguan.