Tag Störer

BGH bestätigt: Betreiber von offenen WLANs haften bei Missbrauch ihres Anschlusses für illegale Uploads nicht, können

…. aber unter Umständen zur Sperrung von bestimmten Inhalten und Seiten verpflichtet werden.

Mit Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 64/17 – hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Internetzugängen über WLAN und von Tor-Exit-Nodes,

  • wenn Dritte über ihren Internetanschluss im Wege des Filesharings Urheberrechtsverletzungen begehen,

zwar

  • nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) nicht als Störer auf Unterlassung haften,

allerdings

  • gemäß § 7 Abs. 4 TMG ein Anspruch des Rechtsinhabers auf Sperrmaßnahmen in Betracht kommen kann.

Dieser Sperranspruch,

  • der nach der Entscheidung des Senats auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann,

ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.07.2018).

LG Augsburg entscheidet: Ein-Stern-Bewertung ohne Begründung für eine Klinik auf einem Klinikbewertungsportal abzugeben kann

…. zulässige Meinungsäußerung sein.

Mit Urteil vom 17.08.2018 – 22 O 560/17 – hat die 22. Kammer des Landgerichts (LG) Augsburg entschieden, dass, wenn Kliniken auf einer Internetplattform,

  • von Nutzern in Form kurzer Texte, versehen mit einem bis fünf Sterne, bewertet werden können und

ein Nutzer eine Klinik,

  • mit der er in irgend einer Art und Weise in Berührung gekommen ist sowie
  • sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat,

ohne Begründung (nur) mit einem Stern bewertet, der Klinikbetreiber von dem Betreiber der Internetplattform nicht die Löschung der Bewertung verlangen kann.

Denn, so die Kammer, bei einer solchen „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung, handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die den Klinikbetreiber nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletze, weil

  • keine Aussage getroffen worden sei, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint,
  • sondern die Hintergründe der Bewertung für den Internetnutzer offengeblieben seien und

der Nutzer lediglich seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck gebracht habe, so dass der Betreiber der Internetplattform

  • als (Mit-)Störer oder mittelbarer Störer

seine Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung nicht verletzt habe.

BGH entscheidet wann Betreiber eines Bewertungsportals sich Bewertungsäußerung zu eigen macht

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – in einem Fall, in dem von dem Betreiber eines Internetportals, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen konnten, nach dem Verlangen einer Klinik einen sie betreffenden negativen Bewertungsbeitrag zu entfernen,

  • der beanstandete Textbeitrag des Patienten inhaltlich überprüft, anschließend ohne Rücksprache mit dem Patienten eigenmächtig durch selbständige Einfügungen sowie Streichungen geändert und die Klinik darüber in Kenntnis gesetzt worden war,

entschieden, dass der Portalbetreiber damit

  • die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen sowie
  • sich diese zu eigen gemacht hat und

von der Klinik aufgrund dessen als unmittelbarer Störer auf Unterlassung der Äußerungen in dem Bewertungsportal in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich dabei

  • um unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder
  • um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2017 – Nr. 49/2017 –).

Was Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion wissen sollten

Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion sind zur Prüfung verpflichtet,

  • ob der eingesetzte Router
  • über die im Zeitpunkt des Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt,
    • also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie
    • ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort.

Behält ein Internetanschlussinhaber ein vom Hersteller voreingestelltes WLAN-Passworts bei, kann dies,

  • wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell,
  • sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt,

eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen.

Allerdings muss ein Urheberrechtsinhaber, der den Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion wegen Verletzung seiner Prüfungspflichten als Störer in Anspruch nehmen will,

  • weil sein Urheberrecht über den Internetanschluss des Inhabers von einem unbekannten Dritten verletzt worden ist,
  • der sich unberechtigten Zugang zum WLAN des Internetanschlussinhabers verschafft hat,

beweisen, dass das vom Hersteller voreingestellte und beibehaltene WLAN-Passwort für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden ist,

  • wenn der Anschlussinhaber durch Benennung des Routertyps, des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt,
  • seiner insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt hat.

Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.11.2016 – Nr. 212/2016 –).

Was Inhaber eines Internetanschlusses, die wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wissen sollten

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist

  • ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
  • bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung

grundsätzlich nicht verpflichtet,

  • volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste,
  • denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt,
  • über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen,

und kann deshalb in solchen Fällen

  • für eine über seinen Internetanschluss von volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder seinen volljährigen Besuchern und Gästen begangene Urheberrechtsverletzung

von dem Rechteinhaber nicht als Störer in Anspruch genommen werden.

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – hingewiesen.

Die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – (Sommer unseres Lebens),

  • wonach der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet,
  • wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich zu Urheberrehtsverletzungen nutzen,

ist, so der Senat, auf eine Fallgestaltung nicht übertragbar,

weil

  • die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Fall eines ungesicherten WLAN-Anschlusses daraus folgt, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen,
  • von einer unkontrollierten Eröffnung eines Zugangs zum Internet regelmäßig eine wesentlich größere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen ausgeht, als von der Überlassung des Anschlusses zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitbewohner und
  • anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) Wohnungsinhaber grundsätzlich keine Aufsichtspflicht gegenüber ihren volljährigen Mitbewohnern und Gästen haben, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internet-Tauschbörsen sein kann.

Was ein Internetanschlussinhaber wissen sollte wenn er wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird

Wer als Inhaber eines Internetanschlusses von einem Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung nach § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgemahnt und/oder nach § 97 UrhG auf Unterlassung und/oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, beispielsweise weil über die, seinem Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse, widerrechtlich ein Musikalbum zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt worden ist, muss wissen,

Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist,

Daraus wiederum folgt, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen, eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers,

  • der, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat, geltend machen muss,
  • dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben müsse.

Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt,

  • ob andere Personen und
  • wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen;
  • in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare).

Hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt und

  • durch schlüssigen Gegenvortrag die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung dafür erschüttert, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist – wofür schlüssiger Gegenvortrag ausreicht -,
  • ist es – wenn also keine tatsächliche Vermutung (mehr) für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht – wiederum Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Aus den neueren Urteilen des BGH vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 –, – I ZR 7/14 – und – I ZR 75/14 – folgt nichts anderes.

Übrigens:
Als sog. Störer auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden kann ein Anschlussinhaber, der nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung haftet, nur, wenn er Prüfpflichten verletzt hat, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit ihm als Störer nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – wonach den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 08.06.2016 – 231 C 65/16 – hingewiesen.