BGH bestätigt: Betreiber von offenen WLANs haften bei Missbrauch ihres Anschlusses für illegale Uploads nicht, können

BGH bestätigt: Betreiber von offenen WLANs haften bei Missbrauch ihres Anschlusses für illegale Uploads nicht, können

…. aber unter Umständen zur Sperrung von bestimmten Inhalten und Seiten verpflichtet werden.

Mit Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 64/17 – hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Internetzugängen über WLAN und von Tor-Exit-Nodes,

  • wenn Dritte über ihren Internetanschluss im Wege des Filesharings Urheberrechtsverletzungen begehen,

zwar

  • nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) nicht als Störer auf Unterlassung haften,

allerdings

  • gemäß § 7 Abs. 4 TMG ein Anspruch des Rechtsinhabers auf Sperrmaßnahmen in Betracht kommen kann.

Dieser Sperranspruch,

  • der nach der Entscheidung des Senats auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann,

ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.07.2018).


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