…. nicht gesetzlich unfallversichert sind.
Mit Urteil vom 06.06.2019 – S 18 U 452/18 – hat das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden, dass
- als ehrenamtliches Mitglieder in einem gemeinnützigen Tierschutzverein arbeitende
Personen, die streunende Tiere,
- wie beispielsweise Streunerkatzen,
füttern und die Kosten für das Futter erhalten,
keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Ehrenamtlich für einen Tierschutzverein Tätige üben danach bei der Fütterung von streunenden Tieren und den entsprechenden Wegen dazwischen
- keine den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründende abhängige Beschäftigung aus
und
- erlangen in solchen Fällen auch keinen Versicherungsschutz als sog. „Wie-Beschäftigte“.
Deswegen sollten ehrenamtlich für einen Tierschutzverein Tätige,
- wenn sich der Verein ihrer zur Fütterung von streunenden Tiere bedient,
darauf drängen, dass für sie
- für die Ausübung dieser Tätigkeit
von dem Verein entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund).