Für einen Tierschutzverein ehrenamtlich tätige Personen sollten wissen, dass sie beim Füttern von streunenden Tieren

…. nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Mit Urteil vom 06.06.2019 – S 18 U 452/18 – hat das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden, dass

  • als ehrenamtliches Mitglieder in einem gemeinnützigen Tierschutzverein arbeitende

Personen, die streunende Tiere,

  • wie beispielsweise Streunerkatzen,

füttern und die Kosten für das Futter erhalten,

  • im Falle eines Unfalls

keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Ehrenamtlich für einen Tierschutzverein Tätige üben danach bei der Fütterung von streunenden Tieren und den entsprechenden Wegen dazwischen

  • keine den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründende abhängige Beschäftigung aus

und

  • erlangen in solchen Fällen auch keinen Versicherungsschutz als sog. „Wie-Beschäftigte“.

Deswegen sollten ehrenamtlich für einen Tierschutzverein Tätige,

  • wenn sich der Verein ihrer zur Fütterung von streunenden Tiere bedient,

darauf drängen, dass für sie

  • für die Ausübung dieser Tätigkeit

von dem Verein entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund).


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