Tag Futter

Für einen Tierschutzverein ehrenamtlich tätige Personen sollten wissen, dass sie beim Füttern von streunenden Tieren

…. nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Mit Urteil vom 06.06.2019 – S 18 U 452/18 – hat das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden, dass

  • als ehrenamtliches Mitglieder in einem gemeinnützigen Tierschutzverein arbeitende

Personen, die streunende Tiere,

  • wie beispielsweise Streunerkatzen,

füttern und die Kosten für das Futter erhalten,

  • im Falle eines Unfalls

keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Ehrenamtlich für einen Tierschutzverein Tätige üben danach bei der Fütterung von streunenden Tieren und den entsprechenden Wegen dazwischen

  • keine den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründende abhängige Beschäftigung aus

und

  • erlangen in solchen Fällen auch keinen Versicherungsschutz als sog. „Wie-Beschäftigte“.

Deswegen sollten ehrenamtlich für einen Tierschutzverein Tätige,

  • wenn sich der Verein ihrer zur Fütterung von streunenden Tiere bedient,

darauf drängen, dass für sie

  • für die Ausübung dieser Tätigkeit

von dem Verein entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund).

Was, wer vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes übernimmt, wissen sollte

Mit Urteil vom 29.05.2017 – 20 C 224/17 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass Personen die vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes über- und das Tier zu sich nehmen,

  • beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung des Hundeeigentümers,

und für den Hund während des Pflegeaufenthalts Kosten für Futter, tierärztliche Behandlung, Medikamente usw. aufwenden,

  • soweit nichts anderes vereinbart ist,

die Rückgabe des Hundes an den Eigentümer

  • nicht abhängig machen können

von der Erstattung sämtlicher für das Tier aufgewandter Kosten.

Erstattet verlangt werden können von dem Hundeeigentümer lediglich

  • die notwendigen Verwendungen (beispielsweise für Tierarzt und Medikamente)

sowie

  • die nützlichen Verwendungen, soweit diese getätigt werden, bis der Eigentümer die Rückgabe seines Hundes fordert.

Bis zur Zahlung dieser Kosten steht der Pflegeperson ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Nicht erstatten muss der Hundeeigentümer der Pflegeperson dagegen

  • die „gewöhnlichen Erhaltungskosten“,
  • also die Futterkosten,

weil, so das AG, der Pflegeperson während des Pflegeaufenthalts auch die Vorteile in Form von Gesellschaft und Anwesenheit des Tieres zugute kommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

FG Düsseldorf entscheidet: Lehrerin kann die Aufwendungen für einen Schulhund anteilig als Werbungskosten

…. von der Steuer absetzen.

Mit Urteil vom 14.09.2018 – 1 K 2144/17 E – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einer Lehrerin an einer weiterführenden Schule, ein von ihr privat angeschaffter und speziell dazu ausgebildeter Hund,

  • in Abstimmung mit der Schulleitung im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik,

an jedem Unterrichtstag in der Schule in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert worden war, entschieden, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als gemischt genutzte Aufwendungen

  • in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50%

als Werbungskosten der Lehrerin anzuerkennen sind.

Begründet hat das FG dies damit, dass, da

  • bei einem Tier eine fortlaufende Pflege erforderlich,
  • eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich ist sowie
  • die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden könnten,

eine Aufteilung der Aufwendungen

  • anhand der Zeiten, der beruflichen Nutzung des Hundes in der Schule und der nicht beruflichen Nutzung nicht sachgerecht,

sondern eine Aufteilung der Aufwendungen