FG Düsseldorf entscheidet: Lehrerin kann die Aufwendungen für einen Schulhund anteilig als Werbungskosten

FG Düsseldorf entscheidet: Lehrerin kann die Aufwendungen für einen Schulhund anteilig als Werbungskosten

…. von der Steuer absetzen.

Mit Urteil vom 14.09.2018 – 1 K 2144/17 E – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einer Lehrerin an einer weiterführenden Schule, ein von ihr privat angeschaffter und speziell dazu ausgebildeter Hund,

  • in Abstimmung mit der Schulleitung im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik,

an jedem Unterrichtstag in der Schule in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert worden war, entschieden, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als gemischt genutzte Aufwendungen

  • in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50%

als Werbungskosten der Lehrerin anzuerkennen sind.

Begründet hat das FG dies damit, dass, da

  • bei einem Tier eine fortlaufende Pflege erforderlich,
  • eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich ist sowie
  • die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden könnten,

eine Aufteilung der Aufwendungen

  • anhand der Zeiten, der beruflichen Nutzung des Hundes in der Schule und der nicht beruflichen Nutzung nicht sachgerecht,

sondern eine Aufteilung der Aufwendungen


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