Tag Werbungskosten

BFH entscheidet, dass steuerpflichtige Arbeitnehmer Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls als Werbungskosten

…. neben der Entfernungspauschale geltend machen können.

Mit Urteil vom 19.12.2019 – VI R 8/18 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden,

  • die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind und
  • nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden,

gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten

  • bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

abgezogen werden können.

Wie der Senat ausgeführt hat, können solche beruflich veranlassten Krankheitsaufwendungen

  • neben der Entfernungspauschale

als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil im Gegensatz

  • zu fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind und
  • Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen),

von der Abgeltungswirkung

  • andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind,

nicht erfasst werden.

FG Düsseldorf entscheidet: Lehrerin kann die Aufwendungen für einen Schulhund anteilig als Werbungskosten

…. von der Steuer absetzen.

Mit Urteil vom 14.09.2018 – 1 K 2144/17 E – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einer Lehrerin an einer weiterführenden Schule, ein von ihr privat angeschaffter und speziell dazu ausgebildeter Hund,

  • in Abstimmung mit der Schulleitung im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik,

an jedem Unterrichtstag in der Schule in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert worden war, entschieden, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als gemischt genutzte Aufwendungen

  • in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50%

als Werbungskosten der Lehrerin anzuerkennen sind.

Begründet hat das FG dies damit, dass, da

  • bei einem Tier eine fortlaufende Pflege erforderlich,
  • eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich ist sowie
  • die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden könnten,

eine Aufteilung der Aufwendungen

  • anhand der Zeiten, der beruflichen Nutzung des Hundes in der Schule und der nicht beruflichen Nutzung nicht sachgerecht,

sondern eine Aufteilung der Aufwendungen

Wichtig zu wissen, wenn das angeschaffte selbstgenutzte Eigenheim innerhalb von 10 Jahren veräußert wird und das Finanzamt

…. weil in den Vorjahren Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden, den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuern will.

Mit Urteil vom 20.03.2018 – 8 K 1160/15 – hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass, wenn selbstgenutztes Wohneigentum innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist verkauft wird,

  • der Umstand, dass in den Vorjahren erfolgreich der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden ist,

nicht dazu führt, dass der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn der (Einkommens)Besteuerung unterworfen werden darf, sondern dass

  • der Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims in vollem Umfang steuerfrei bleibt.

Das FG vertritt somit bei der nicht einheitlich beantworteten Frage,

  • wie das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs.1 EStG zu behandeln ist,

die Ansicht, dass

  • jedenfalls dann, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt,

das häusliche Arbeitszimmer der eigenen Wohnnutzung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht schadet (a.A. FG Münster, Urteil vom 28.08.2003 – 11 K 6243/01 –).