Tag Strohmann

Wichtig zu wissen für als Strohmann fungierende GmbH-Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch dann, wenn er

  • nur als Strohmann fungiert,
  • die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und
  • die Kontrolle über die Gesellschaft allein bei wirtschaftlich interessierten Hintermännern liegt.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 10.05.2017 – 9 U 3/17 – hingewiesen.

Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers entfällt danach nicht dadurch, dass er

  • seine ihm kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht nutzt,
  • sondern diese anderen überlässt.

Allein die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einhergehen, begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nämlich dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen und dies gilt, so der Senat, auch dann, wenn

  • ihm – als „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden und
  • für die Gesellschaft eine andere Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.

Auch handelt, so der Senat weiter, ein GmbH-Geschäftsführer, der sich, wie es für ein Strohmannverhältnis typisch ist, nicht in eigener Person um seine Pflichten als Geschäftsführer kümmert, sondern sich auf andere verlässt, zumindest bedingt vorsätzlich.

Was sog. Strohmann-Geschäftsführer einer GmbH über ihre strafrechtliche Verantwortung wissen sollten

Auch wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • nicht von ihrem formellen Geschäftsführer,

sondern von einer Person geführt wird, die aufgrund der ihr erteilten weitreichenden Handlungskompetenzen als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02 –),

  • bleibt der mit Gesellschafterbeschluss bestellte und eingetragene Geschäftsführer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich verantwortliches Organ der GmbH.

Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen,
  • was insbesondere auch die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten einschließt
    • wie beispielsweise das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Diese Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt auch dann nicht, wenn ihm – als sog. „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass der formelle Geschäftsführer in diesem Fall nur mit dem sich aus der Bestellung ergebenden Rechtsschein ausgestattet wäre.

  • Ein Geschäftsführer, der formal wirksam bestellt ist, hat von Gesetzes wegen nämlich stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten.

Dementsprechend knüpft § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortlichkeit

  • an die Organstellung und
  • nicht – auch – an das regelmäßig zugleich bestehende dienstvertragliche Anstellungsverhältnis.

Auch kann sich ein „Strohmann“- Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass ihm die gebotene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels Kompetenzen tatsächlich unmöglich gewesen sei.
Denn stehen die tatsächlichen Verhältnisse hinter seinen rechtlichen Befugnissen zurück, so kann und muss der Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, anderenfalls er gehalten ist, sein Amt niederzulegen.

Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 13.10.2016 – 3 StR 352/16 – hingewiesen.