Tag Tätlichkeit

AG München entscheidet: Fußballspieler bleibt wegen Tätlichkeit gegen Schiedsrichter aus dem Bayerischen Fußballverband

…. lebenslang ausgeschlossen, mit der Folge, dass er

  • zwar noch Fußball in einer Mannschaft spielen,
  • aber nicht mehr an Ligaspielen teilnehmen darf.

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 154 C 22341/18 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Amateur-Fußballspielers,

  • der während eines Spiels in der B-Klasse 2 den Schiedsrichter mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen hatte, dass dieser mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug, dadurch schwere Verletzungen erlitt und
  • wegen dieser Körperverletzung
    • vom zuständigen Strafgericht zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt sowie
    • vom Verbands-Sportgericht lebenslang aus dem Bayerischen Fußballverband unter Aberkennung der Mitgliedsrechte ausgeschlossen worden war,

auf Feststellung der Unwirksamkeit des verbandssportgerichtlichen Urteils abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass die vom Sportgericht verhängte,

  • der (eingeschränkten) Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegende,

Vereinsstrafe nicht zu beanstanden sei, da

  • das Sportgericht die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend festgestellt habe,
  • der Ausschluss aus dem Bayerischen Fußballverband nach der Satzung habe erfolgen können,
  • das dabei vorgeschriebene Verfahren beachtet worden und
  • der Ausschluss auch weder ermessensfehlerhaft, noch gesetzeswidrig, sittenwidrig oder sonst offenbar unbillig sei.

Nachdem der Spieler nicht nur einen geringen Verstoß, sondern eine schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter begangen habe, sei der vom Sportgericht ausgesprochene Ausschluss insbesondere nicht offensichtlich unverhältnismäßig, zumal

  • es einem Verein frei stehe festzulegen, welches Verhalten noch geduldet werde und welches Verhalten zum Ausschluss eines Mitglieds führe und

von dem Bayerischen Fußballverband e.V. festgelegt worden sei, dass eine besonders schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter einen Ausschluss zur Folge haben soll (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

ArbG Gießen entscheidet: Arbeitgeber die zur Entfernung unliebsamer Betriebsratsmitglieder Kündigungsgründe fingieren

…. machen sich entschädigungspflichtig.

Mit Urteil vom 10.05.2019 – 3 Ca 433/17 – hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Gießen entschieden, dass Betriebsratsmitglieder,

  • wenn Arbeitgeber, um sie loszuwerden, Kündigungsgründe fingieren,

Anspruch auf Entschädigung haben und in einem Fall,

  • in dem ein Arbeitgeber gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter ein Strategiekonzept zur Entfernung eines unliebsamen Betriebsratsmitglieds entwickelt hatte,
  • nach dem eingeschleuste Lockspitzel das Betriebsratsmitglied in Verruf bringen sowie Kündigungsgründe provozieren oder erfinden sollte,

den Arbeitgeber und seinen Rechtsvertreter

  • wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung(§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG))

gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 20.000 Euro an das Betriebsratsmitglied verurteilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war dem Betriebsratsmitgliedzur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung

  • nicht nur ein Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot,
  • sondern auch ein Tätlichkeit unterschoben werden, indem
    • das Betriebsratsmitglied von zwei als Lockspitzel eingeschleusten Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte und
    • als das Betriebsratsmitglied nicht zuschlug, einer der Detektive den anderen verletzte und das Betriebsratsmitglied dieser Tat bezichtigte (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Gießen).