Mit Urteil vom 13.01.2022 – 473 C 9473/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Wohnungsvermieter von einem seiner Mieter,
- als er diesen wegen ihm mitgeteilter Verstöße gegen die Hausordnung ansprach,
im Beisein anderer Hausbewohner und Mieter mit den Worten
- „Wer bist Du? Halt die Fresse“
beleidigend zurechtgewiesen sowie am
worden war, so dass er ausweichen musste und deswegen
- Strafanzeige erstattet und
- das Mietverhältnis fristlos gekündigt
hatte, die außerordentliche Kündigung für berechtigt erklärt.
Begründet hat das AG dies damit, dass die Zurechtweisung des Vermieters durch die Wendung „Halt die Fresse“,
- die den Vermieter auf eine unmenschliche Ebene herabwürdigt,
eine Kundgabe der Nichtachtung und Missachtung darstellt, der dadurch, dass sie
- im Beisein anderer Hausbewohner getätigt und
- von einer Tätlichkeit, der zumindest nötigender Charakter zukommt, flankiert
wurde, ein noch stärkeres Gewicht zukam und das für die weitere Erfüllung des Mietvertrages unerlässliche Vertrauen zerstörte, was eine Abmahnung,
- nachdem dadurch zerstörtes Vertrauen nicht wiederhergestellt werden kann,
entbehrlich machte.
Übrigens:
Nach Auffassung des AG müssen, wenn in einem Fall wie dem obigen
- Wohnungsmieter mehrere Personen sind und
- die schuldhafte Pflichtverletzung von nur einem der Mieter begangen worden ist,
alle ausziehen, da die schuldhafte Pflichtverletzung eines Mieters
hat, also auch
- zu Lasten der anderen Mieter
wirkt (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Hinweis:
Dazu, dass eine
- grobe Beleidigung des Chefs
die fristlose Kündigung auch eines schon langjährig bestehenden
rechtfertigen kann, vgl.
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