AG München entscheidet: Beleidigung des Vermieters kann zur außerordentlichen Kündigung der Mietwohnung berechtigen

AG München entscheidet: Beleidigung des Vermieters kann zur außerordentlichen Kündigung der Mietwohnung berechtigen

Mit Urteil vom 13.01.2022 – 473 C 9473/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Wohnungsvermieter von einem seiner Mieter,

  • als er diesen wegen ihm mitgeteilter Verstöße gegen die Hausordnung ansprach, 

im Beisein anderer Hausbewohner und Mieter mit den Worten 

  • „Wer bist Du? Halt die Fresse“

beleidigend zurechtgewiesen sowie am 

  • Oberkörper berührt 

worden war, so dass er ausweichen musste und deswegen 

  • Strafanzeige erstattet und 
  • das Mietverhältnis fristlos gekündigt 

hatte, die außerordentliche Kündigung für berechtigt erklärt.

Begründet hat das AG dies damit, dass die Zurechtweisung des Vermieters durch die Wendung „Halt die Fresse“,

  • die den Vermieter auf eine unmenschliche Ebene herabwürdigt,

eine Kundgabe der Nichtachtung und Missachtung darstellt, der dadurch, dass sie 

  • im Beisein anderer Hausbewohner getätigt und 
  • von einer Tätlichkeit, der zumindest nötigender Charakter zukommt, flankiert 

wurde, ein noch stärkeres Gewicht zukam und das für die weitere Erfüllung des Mietvertrages unerlässliche Vertrauen zerstörte, was eine Abmahnung,

  • nachdem dadurch zerstörtes Vertrauen nicht wiederhergestellt werden kann, 

entbehrlich machte.   

Übrigens:
Nach Auffassung des AG müssen, wenn in einem Fall wie dem obigen 

  • Wohnungsmieter mehrere Personen sind und 
  • die schuldhafte Pflichtverletzung von nur einem der Mieter begangen worden ist, 

alle ausziehen, da die schuldhafte Pflichtverletzung eines Mieters 

  • Gesamtwirkung

hat, also auch

  • zu Lasten der anderen Mieter 

wirkt (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Hinweis:
Dazu, dass eine 

  • grobe Beleidigung des Chefs 

die fristlose Kündigung auch eines schon langjährig bestehenden 

  • Arbeitsverhältnisses

rechtfertigen kann, vgl. 


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