Tag unvollständig

Versicherungsmakler und deren Kunden sollten wissen, wann bei einem Rücktritt des Versicherungsunternehmens

…. von dem Versicherungsvertrag wegen Falschbeantwortung von Fragen

  • der Versicherungsmakler seinem Kunden Schadensersatz schulden kann und
  • wann der Versicherungsmaklers nicht haftet.

Tritt ein Versicherungsunternehmen von einem Versicherungsvertrag zu Recht deswegen zurück, weil Fragen in dem Versicherungsantrag von dem Kunden des Versicherungsmaklers unzutreffend oder unvollständig beantwortet wurden,

  • hat also beispielsweise der Kunde eines Versicherungsmaklers in dem Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung
    • nur Rückenbeschwerden angegeben,
    • nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war und
  • ist deswegen von dem Versicherungsunternehmen der Rücktritt von dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erklärt worden,

haftet der Versicherungsmakler für einen dem Kunden durch den Rücktritt vom Versicherungsvertrag entstandenen Schaden dann nicht, wenn

  • für den Versicherungsmakler mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht erkennbar war, dass Fragen von seinem Kunden falsch oder unvollständig beantwortet worden sind und
  • er seinen Kunden auf seine Pflicht hingewiesen hatte, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Darauf

  • und dass Versicherungsmakler ihnen von ihren Kunden zur Weiterleitung an die Versicherung überlassene Arztbriefe nicht überprüfen müssen,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit Beschluss vom 26.06.2018 – 11 U 94/18 – hingewiesen (Pressemitteilung des OLG vom 23.01.2019).

Wer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages unrichtige oder unvollständige Angaben macht, riskiert, dass

…. der Vertrag vom Versicherer angefochten werden und er daher aus dem Versicherungsvertrag keine Ansprüche herleiten kann.

Mit Urteil vom 20.08.2018 – 5 U 120/18 – hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn

  • Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrag unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

der Vertrag vom Versicherer wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Versicherungsnehmerin bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Jahr 2016 angegeben,

  • dass ein Bein nach einem Reitunfall vor 18 Jahren verkürzt sei, so dass sie eine Schuherhöhung tragen müsse,

aber nicht erwähnt,

  • dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte.

Wegen Verschweigens dieser Vorerkrankungen war, als die Versicherungsnehmerin 2017 die Versicherung in Anspruch nehmen wollte,

  • vom Versicherer der Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und
  • die Anfechtung vom Senat für berechtigt erachtet worden.

Der Senat begründete dies damit,

  • dass die Einlassung der Versicherungsnehmerin, bei Unterzeichnung des Vertrages an die letzten Arztbesuche nicht mehr gedacht und
  • den Versicherer quasi „aus Versehen“ nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt zu haben, nicht glaubhaft sei, sondern

dass die Versicherungsnehmerin

Was Arbeitnehmer und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn Lohn verspätet gezahlt wird

Erhält ein Arbeitnehmer den Arbeitslohn vom Arbeitgeber

  • verspätet oder
  • unvollständig

ausbezahlt hat er nach § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch auf 40 € Pauschal-Schadensersatz.

Das hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln mit Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 – entschieden.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass es sich bei der 40-Euro-Pauschale,

  • die der Schuldner einer Entgeltforderung nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens verlangen kann und die auf den Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist,

um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins handle, der,

  • weil durch diese Regelung der Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, erhöht werden sollte,

auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei.

Da umstritten ist, ob § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht, nachdem es hier – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, anwendbar ist, hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Wie dieser entscheiden wird bleibt abzuwarten (Quelle: Presseservice der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2016).