In einem Fall, in dem eine junge Frau angegeben hatte,
- sicher zu sein, wer der Vater ihrer 2020 geborenen Tochter ist
und die Vaterschaft,
- weil diese von dem von der Frau Angegebenen nicht anerkannt wurde,
gerichtlich geklärt werden sollte, hatte das vom Amtsgericht eingeholte DNA-Gutachten
- mangels Übereinstimmung der genetischen Merkmale
einen Ausschluss der Vaterschaft ergeben.
Da die Kindesmutter jedoch bei ihrer Behauptung blieb,
- dass nur der von ihr Angegebene der Vater sein könne
und sie die Vermutung äußerte, dass
- dieser seinen ihm sehr ähnlich sehenden Bruder zur Entnahme der DNA-Probe geschickt haben könnte,
ordnete der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg an,
- eine erneute Begutachtung
und dass die Kindesmutter
- bei der Probenentnahme anwesend sein und
- den Angegebenen identifizieren solle.
Nachdem aufgrund des Ergebnisses dieser erneuten Begutachtung
- der von der Frau Angegebene eindeutig der Vater war,
wurde von dem Zivilsenat nicht nur
- einen entsprechenden Vaterschaftsfeststellungsbeschluss erlassen,
sondern die Akte auch der Staatsanwaltschaft übersandt, die Anklage erhob
- gegen den als Vater Festgestellten wegen versuchten Betruges und
- gegen seinen Bruder wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2021 – 3 UF 138/20 –).