Warum Radfahrer beim Überholen von Pferden einen Sicherheitsabstand von wenigstens eineinhalb bis zwei Metern

…. einhalten sollten.

Mit Urteil vom 05.06.2020 – 4 O 10/19 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal entschieden, dass Fahrradfahrer beim Überholen von Pferden, 

  • da mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise immer gerechnet werden müsse, 

einen Sicherheitsabstand von 

  • wenigstens eineinhalb bis zwei Metern 

einhalten müssen und in einem Fall, in dem der Fahrer eines Liegefahrrads 

  • beim Überholen von zwei Reiterinnen auf einem Radweg lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern eingehalten und 
  • als eines der Pferde mit den Hufen ausgeschlagen hatte, 

zum Sturz gebracht worden war, dem Radfahrer 

  • nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine hälftige Mitschuld an den Folgen seiner Sturzes angelastet und ihm 

wegen der erlittenen Prellungen, Schürfwunden und Handverletzung daher nur 

  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro 

zugesprochen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass einerseits Tierhalter 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

zwar grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen haben, die ihr Tier verursacht und

  • die Pferdehalterin sich hier, weil sie wusste, dass sie einen nur für Radfahrer zugelassenen Radweg benutzt, auch nicht nach § 833 Satz 2 BGB hatte entlasten können,

andererseits der Radfahrer sich vorwerfbar falsch verhalten habe, da, nachdem

  • die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Überholen für Radfahrer auch dann gelten, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf einem Radweg befinden und 
  • bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden muss,

er nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO beim Überholen der Pferde einen Sicherheitsabstand von 

  • wenigstens eineinhalb bis zwei Metern 

hätte einhalten und sich auch über das Überholen,

  • was problemlos möglich gewesen wäre, 

mit den Reiterinnen hätte verständigen müssen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).