Tag Verhandlungstermin

Dieselgate: Bundesgerichtshof hat in den sog. VW-Verfahren mehrere Termine anberaumt zur Verhandlung über

…. Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die VW AG.

Erstmals am 05.05.2020 um 09.30 Uhr (VI ZR 252/19) wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem ein Käufer

  • der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte,
  • der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war,

die VW AG,

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe,

auf

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs,

verklagt hat.

  • Die Klage des Fahrzeugkäufers ist in 1. Instanz vom Landgericht (LG) abgewiesen worden.
  • Auf die Berufung des Fahrzeugkäufers hat das Oberlandesgericht (OLG) in II. Instanz, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs des Fahrzeugkäufers, die VW AG verurteilt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, an den Fahrzeugkäufer 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.
  • Gegen diese Entscheidung des OLG ist von beiden Parteien Revision eingelegt worden.

Weitere Verhandlungstermine in Verfahren, in denen Fahrzeugkäufer mit der Begründung,

  • dass die von ihnen erworbenen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung versehen worden seien,

Schadensersatzansprüche gegen die VW AG geltend machen, hat der VI. Zivilsenat des BGH anberaumt,

In den beiden Fällen,

  • die am 21.07.2020 um 10.30 Uhr und 11.30 Uhr verhandelt werden,

sind

  • die Klagen der Fahrzeugkäufer von LG abgewiesen sowie
  • die Berufungen der Fahrzeugkäufer vom OLG in II. Instanz zurückgewiesen

worden und haben

  • die Fahrzeugkäufer gegen die Entscheidungen des OLG Revision eingelegt.

In dem Fall,

  • der am 28.07.2020 um 09.00 Uhr (VI ZR 397/19) verhandelt wird,

hat

  • das LG die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt,
  • das OLG in II. Instanz
    • dem Fahrzeugkäufer auf seine Berufung hin zusätzlich sog. Deliktzinsen nach § 849 BGB zugesprochen und
    • die weitergehende Berufung des Fahrzeugkäufers sowie
    • die Berufung der VW AG zurückgewiesen

und ist

  • gegen die Entscheidungen des OLG von beiden Parteien Revision eingelegt worden.

Dieselgate: Bundesgerichtshof wird erstmals am 05.05.2020 über Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers

…. gegen die VW AG verhandeln.

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Fall (VI ZR 252/19), in dem ein Kläger,

  • der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte,
  • der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war,

die VW AG,

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe,

verklagt hat,

  • auf Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs,

Verhandlungstermin auf 05.05.2020, 9.30 Uhr, anberaumt.

  • Die Klage des Klägers war in 1. Instanz vom Landgericht (LG) abgewiesen worden.
  • Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) in II. Instanz, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs des Klägers, die VW AG verurteilt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.
  • Gegen diese Entscheidung des OLG ist von beiden Parteien Revision eingelegt worden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).