…. gegen die VW AG verhandeln.
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Fall (VI ZR 252/19), in dem ein Kläger,
- der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte,
- der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war,
die VW AG,
- mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe,
verklagt hat,
- auf Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs,
Verhandlungstermin auf 05.05.2020, 9.30 Uhr, anberaumt.
- Die Klage des Klägers war in 1. Instanz vom Landgericht (LG) abgewiesen worden.
- Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) in II. Instanz, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs des Klägers, die VW AG verurteilt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.
- Gegen diese Entscheidung des OLG ist von beiden Parteien Revision eingelegt worden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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